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Jeschurun · 1924-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1924) · p. Seite 276

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1924)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1924)
Date
1924-05-01
Page
Seite 276 (sequence 54)
Language
German
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276 Motive talmudischer Gesetzgebung־ streng genommen, nicbt leisten dürfte. Dadurch war aber wiederum der Fall in bedenkliche Nähe gerückt, dass die Witwe ihrer Eheverschreibung verlustig gehe. Auch hier ordnete nun Rabbon Gamaliel, der Alte, an, dass an die Stelle eines geriehtliehen Eides eine mit dem Charakter eines Heiligkeitsgelübdes ausge8tattete Versicherung treten solle, dass sie von ihrer Ehe- Verschreibung noch nichts empfangen hat. Der תקץ העולם lag hier erstens in der Vermeidung eines in gutem Glauben geleisteten Falscheides und andererseits in der Verhinderung einer vermögensrechtlichen Schädigung aller der Witwen, die nach dem Tode des Gatten die Geschäftsführung des Hauses übernommen und bei späterer Auflösung des Verhältnisses Schaden erleiden könnten, weil sie den Eid zu leisten nicht wagen oder das Gericht gegen seine Ablegung Bedenken trägt. (Gittin IV, 3). Das Motiv, eine Störung der glücklichen Beziehungen der Welt zu verhindern, liegt auch der Bestimmung zu gründe, dass ein Mann, der seiner Frau den Scheidebrief wegen eines von ihr getanen Gelübdes gegeben hat, dieselbe niemals wieder als Frau zurücknehmen darf, weil zu fürchten ist. dass der Mann, wenn ein Weiser das Gelübde hinterher löst, Reue empfinden könnte und sich dabin äussern möchte, dass er sie nicht geschieden haben würde, wenn er den Charakter des Gelübdes gekannt hätte. Dadurch könnte aber die Wirksamkeit des Scheidebriefes und damit der Charakter der neu eingegangenen Ehe in Frage gestellt werden; daher zur Verhinderung dieser Folgen die genannte Bestimmung! (Gittin IV, 4). Im Leben der alten Völker spielte der Sklave eine wichtige Rolle. Wie wohl grundsätzlich die Thora die Sklaverei verwirft, wie aus einer ganzen Reihe ihrer Bestimmung deutlich hervorgeht, ist sie doch gezwungen, sich mit der Einrichtung der Sklaverei zu befassen, weil nach dem Kriegsrecht der Völker jener Zeit alle Kriegsgefangenen zu Sklaven gemacht wurden und darum der Besitz von Sklaven bei Israel unumgänglich war. Denn es hätte Israel gar nichts genützt, wenn es seine Kriegsgefangenen freigegeben hätte; deshalb wären seine Kriegsgefangenen doch Sklaven geworden. Es konnte also eine einseitige Abschaffung

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