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Jeschurun · 1924-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1924) · p. Seite 275

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1924)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1924)
Date
1924-05-01
Page
Seite 275 (sequence 53)
Language
German
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Motive talmudischer Gesetzgebung 275 ständen mehr erfolgen dürfe משום תקק העולם mit Rücksicht auf das Wohl der Gesellschaft (Gittin IV, 1 und 2). Der Fall, dass ein Mensch an zwei verschiedenen Orten unter zwei verschiedenen Namen bekannt ist und tatsächlich zwei verschiedene Namen trägt, ist auch im jüdischen Altertum vorgekommen und konnte hei einer Ehescheidung Gefahren mit sich bringen. Es gab nämlich Leute, die bei einer Scheidung doch ein gewisses Schamgefühl, eine gewisse Beklemmung fühlten und darum die Tatsache der von ihnen durch geführten Ehescheidung nicht in der Oeffentlichkeit bekannt werden lassen wollten. Der Mann schickte darum einen Scheidebrief aus einem überseeischen Land unter dem Namen, der dort bekannt war, und vermied es, den Namen zu schreiben, der am Orte der Uebergabe des Scheidebriefs gang und gäbe war. Die Möglichkeit, die Giltigkeit des Scheidebriefs anzuzweifeln oder seine Tatsache überhaupt zu leugnen, war ohne weiteres gegeben und die eherechtlichen Folgen waren unübersehbar. Da ordnete Rabbon Gamaliel, der Alte, an, dass in einem Scheidebrief jeder Name geschrieben sein muss, den der Mann und die zu scheidende Frau trägt, wiederum משום יתקון העולם mit Rücksicht auf den Bestand der Welt, der menschlichen Gesellschaft. (Gittin IV, 2). Eine ursprüngliche Satzung des jüdischen Rechtes lautete, dass eine Witwe von den Gütern der Waisen sich nur bezahlt machen dürfe auf Grund eines Schwures. Die Sache liegt 80: die Witwe hat nach dem Tode des Gatten und Vaters die Geschäfte des Hauses geführt und jetzt verlangt sie ihre Ehe- Verschreibung, die Ausfolgung der Summe, die ihr bei ihrer Verheiratung von ihrem Manne zugesichert war. Die Frau müsste in diesem Fall einen Schwur leisten, dass sie ihre Ehe- Verschreibung noch nicht empfangen hat, wie alle, die sich von Waisengütern bezahlt machen wollen. Das Gericht empfand aber Bedenken, sie schwören zu lassen, weil es annahm, die Frau habe schon im Laufe der Jahre immer kleinere Beträge hingenommen und sich mit dem Gedanken beruhigt, dass dieselben lediglich ein Entgelt für ihre Geschäftsführung seien, und dass sie gerade darum den Eid zu leisten wagte, den sie eigentlich,.

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