Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1924)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1924)
- Date
- 1924-05-01
- Page
- Seite 274 (sequence 52)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2292929-2293027-2293030--06989-2300274- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
274 Motive talmucßscher Gesetzgebung waren. Aber mit Rücksicht auf den Bestand der Welt haben die Weisen bestimmt, dass zwei Zeugen — er. können es auch die Uebergabezeugen sein — auch die Scheidungsurkunde zu unterschreiben haben. Ausschlaggebend ist dabei folgende Erwägung: Es könnten die Zeugen der Uebergabe oder auch nur einer Y0n ihnen sterben und, nachdem die geschiedene Frau sich wieder verheiratet hat, die Tatsache der Scheidung angezweifelt und demzufolge die Legitimität der Kinder der späteren Ehe bestritten werden, ohne dass angesichts des Todes der Uebergabezeugen eine Nachprüfung möglich wäre. Aus diesem Grunde — משום תקון העולם — hat man das Gesetz beschlossen, dass Zeugen auch die Urkunde zu unterschreiben haben. Dadurch ist die Rechtmässigkeit der Scheidung für alle Zeit und alle Fälle ausser Zweifel gesetzt und es ist den Interessen der Gesellschaft gedient (Gittin IV, 3). Gerade im Gebiete des Eherechts treffen wir nicht wenige Abänderungen der geltenden Gesetze mit Rücksicht auf das Wohl der Welt, der Gesellschaft. So in folgendem Fall: Wenn jemand seiner Frau den Scheidebrief zugesandt hat, bald darauf aber Reue empfindet, so kann er durch eine zweite Willensbekundung die Wirksamkeit des Scheidebriefs aufheben, vorausgesetzt, dass dieselbe bei der Frau oder gar noch bei dem Abgesandten des Mannes eintrifft, ehe der öeheidebrief in die Hand der Frau gelangt. Ursprünglich bestand nun die Gepflogenheit, dass der Gatte in diesem Fall der Reue bei der Unmöglichkeit, den Boten zu erreichen, ehe der Scheidebrief übergeben ist, an seinem Aufenthaltsort vor Gericht die Ungiltigkeit des gesandten Ehescheidungsbriefs ausspricht Nun wäre es aber denkbar, dass der abgesandte Bote, der von der neuerlichen Ungültigkeits-Erklärung nichts weiss, den Scheidebrief der Frau doch übergeben und diese sich auf Grund desselben verheiratet hat, was natürlich die schlimmsten religiösen und eherechtlichen Konsequenzen haben müsste, nachdem der Scheidebrief unterdessen ungiltig erklärt worden war. Aus diesem Grunde ordnete Rabbon Gamaliel an, dass eine solche Ungiltigkeits-Erklärung an einem dritten Ort unter keinen Um-