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Jeschurun · 1924-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1924) · p. Seite 273

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1924)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1924)
Date
1924-05-01
Page
Seite 273 (sequence 51)
Language
German
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Motive talmudiseher* Gesetzgebung 273 weiterer Diebstähle beim Dieb verstärken könnte, und dieses unser Verhalten liegt im Interesse der Welt, der Gesellschaft. HöreD wir nun weiter! Wenn ein Dieb einen Gegenstand gestohlen und weiter verkauft hat, ohne dass die bestohlenen Eigentümer den Gedanken an die Wiedererlangung ihres Besitzes aufgegeben haben, und nun wird der Dieb entdeckt und es sind Zeugen da, die den Diebstahl bezeugen können, so gilt folgende Rechtslage: Der gestohlene Gegenstand geht an den ursprüngliehen Besitzer zurück und die Eigentümer zahlen dem Käufer den Preis, den er dem Dieb für den Gegenstand gezahlt hat, und halten sich wegen seiner Schadloshaltung an den Dieb. Und zwar wird diese Praxis mit dem Motiv begründet ״wegen der Rücksichtnahme auf den Verkehr“. Denn w׳enn man dem Käufer den Preis nicht zurückerstatten würde, so würde eine solche Praxis verkehrhemmend wirken; sie würde Misstrauen, Unsicherheit und eine verringerte Kauflust erzeugen. Diese Rücksicht auf den Verkehr erfährt aber eine Einschränkung. Wenn der Dieb als solcher bekannt war, dann geht der gestohiene Gegenstand an den Besitzer ohne weiteres zurück, ohne dass er dem Käufer etwas zu ersetzen braucht, und der Käufer muss den Rückerstattungsprozess mit dem Dieb zur Durchführung bringen. Nach einer Anschauung geht die Rücksicht auf den Verkehr noch weiter und es ist der ursprüngliche Besitzer verpflichtet, das Geld dem Käufer zurückzugeben, selbst wenn er von einem als solcher bekannten Dieb gekauft hat, solange wir ihm nicht nach weisen können, dass er wusste, dass dieser Gegenstand ein gestohlener ist (Choschen hamischpat § 356, 2). Die weiteren Einzelheiten und Unterschiede hinsichtlich des Motivs der Rücksichtnahme auf den Verkehr brauchen in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden. Wir kehren zu dem allgemeinen Prinzip des משום תקון העולם zurück, zu dem Motiv der Rücksicht auf das Interesse der Welt, der Gesellschaft. Nach dem Thoragesetz ist für die Giltigkeit einer Ehe- Scheidung die Tatsache ausschlaggebend, dass bei der Uebergäbe des Scheidebriefs zwei rechtsgiltige Zeugen anwesend

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