Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1924)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1924)
- Date
- 1924-05-01
- Page
- Seite 271 (sequence 49)
- Language
- German
- Belongs to
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Motive talmudischer Gesetzgebung 271 pflichtet, den Balken aus dem Haus herauszureissen und dem Eigentümer wieder zuzustellen. Eine solch schwere Wiederstattungspfiicht könnte aber einen reuigen Menschen wieder irre machen und davon abhalten, seinen Entschluss der Besserung zur Ausführung zu bringen. Hier setzt nun die talmudische Gesetzgebung ein und bestimmt, dass der Dieb oder Räuber das Haus nicht einzureissen braucht, dass es genügt, den Preis des Balkens dem Bestohlenen zuzustellen. Dieses Motiv nennt der Talmud: ״ משום תקנת השביםmit Rücksicht auf das Wohl der Reuigen“, deren gute Seelen-Regung nicht vernichtet werden soll durch die Tatsache der Schwierigkeit der Wiedergutmachung (Gittin V, 5). Genau so, wie in diesem und dem früheren Fall der allgemeine Begriff auf einen speziellen Begriff verengert ist, so treffen wir die Spezialisierung noch in vielen anderen Fällen. Wir sprechen von dem Gesetzesmotiv: ״ משום תקנת השוקmit Rücksicht auf den Verkehr.“ Es ist ganz ohne Zweifel, dass diese Rücksichtnahme auf den Verkehr — und zwar ist es hier der Geld verkehr! — bei der Prosbol-Urkunde Hilleis obwaltete, obwohl die Miscbna und der Talmud hier immer von dem allgemeinen Begriff משום תקון העולם sprechen, von den allgemeinen Interessen der Gesellschaft und ihrer Berücksichtigung (Gittin IV, b). Nach dem Gesetz der Thora tritt bekanntlich je nach Ablauf von sechs Jahren eine vollständige Schuldenverjährung und darum ein Schulderlass ein. Die Thora warnt in nachdrücklichen Worten davor, dass die Erwägung der eintretenden Verjährung die Regung des guten Herzens unterbinde, sodass man sich weigern wollte, einem armen Bruder um deswillen zu leihen, weil das Erlass-Jahr kommen könnte, ohne dass wir zuvor bezahlt sind. Diese Warnung hat aber bei dem Egoismus der menschlichen Seele nicht zu verhindern vermocht, dass die Kreditierungsfreudigkeit litt und damit der Verkehr. Aus diesem Grund bestimmte Hülel, dass der Gläubiger vor dem Eintritt des siebenten Jahres seine Schuld dem Gericht übergebe, wodurch dieselbe auch über das 7. Jahr hinaus Geltung behielt