Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1924)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1924)
- Date
- 1924-05-01
- Page
- Seite 266 (sequence 44)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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266 Motive talmudischer Gesetzgebung dass im Gebiet© der Religion bestimmend ist nicht die Vernunft, sondern das Gemüt, nicht das Wissen, sondern der Glaube. Das schliesst natürlich nicht aus, dass die menschliche Vernunft sich auch von der Vernunft der göttlichen Gebote Rechenschaft abzulegen bemüht ist, dass sie hinter die Geheimnisse Gottes zu kommen trachtet. Das ist bei dem Obwalten der notwendigen Bescheidenheit, die ihren Gehorsam nicht von den Ergebnissen der eigenen Erforschung abhängig macht, auch durchweg gestattet. Wir wissen, wie viel gerade Maimonides im dritten Teil seines Moreh nach dieser Richtung durch den Nachweis der vernünftigen Begründung der göttlichen Gebote in der Thorah zu unserer religiösen Erleuchtung beigetragen hat. Etwas anderes ist es natürlich mit den den Bestand der menschlischen Gesellschaft sichernden, das Glück der menschliehen Gesellschaft fördernden Geboten ethischen, sozialen und juristischen Charakters in unserer heiligen Thora. In vielen Fällen gibt hier die Thorah den Grund an. In den meisten Fällen ist die Angabe des Grundes gar nicht nötig. Er liegt für jeden denkenden Menschen auf der Hand. Alles, was wir bisher auseinandergesetzt haben, bezieht sich ausschliesslich und allein auf den Inhalt der schriftlichen Thorah und auf die in ihr niedergelegten Gesetze und Gebote. Dieselbe Thorah gibt nun im 5. Buch Moses den Häuptern der jüdischen Nation, den Mitgliedern des obersten Gerichtshofs das Recht der Gesetzgebung und der Verordnung im Gebiete der Religion und der bürgerlichen Legislative, allerdings unter gewissen Voraussetzungen, innerhalb gewisser Grenzen, unter Einhaltung grundlegender Linien gegenüber dem Thorah-Gesetz, und sie stellt die Pflicht des Gehorsams gegenüber diesen rabbinischen Geboten fest mit den Worten: ״Du sollst nicht ab weichen von den Worten, welche sie dir verkünden, weder rechts noch links״! (V M, 17, 11). Da nun diese Gesetze durch die Zeitverhältnisse, durch veränderte Umstände als notwendig erachtet wurden, so ist es ganz klar, dass für ihre Statuierung bestimmte Motive in Frage kommen müssen. Es ist hier nicht nur kein Unrecht, sondern