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Jeschurun · 1924-03-01 · Heft 3-4 (März 1924) · p. Seite 205

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1924)
Issue
Heft 3-4 (März 1924)
Date
1924-03-01
Page
Seite 205 (sequence 84)
Language
German
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Zur Charakteristik usw. 205 religiösen Selbsterleben aufgefunden werden, das uns noch in heutiger Zeit zur Beobachtung gegeben ist. Da ist zunächst zu sagen: Es ist freilich allgemein menschliche Art, für einen Fehler, den man begangen hat, einen Ausgleich zu suchen in irgend einer guten Tat. Schon das Kind, das sich schuldig weiss, sucht sich bei den Eltern durch irgendein löbliches Verhalten auf einem vom Vergehen vielleicht ganz abseits liegenden Gebiet, einen Stein im Brett zu gewinnen und für seine Schuld eine bessere Möglichkeit der Sühne zu schaffen. Aus dieser allgemein menschlichen Anlage heraus erklärt sich die mannigfaltige Geschäftigkeit, mit der die Oberflächlichen, seitdem es Religion gibt, auch im religiösen Verhalten sich aus den Schlingen zu ziehen suchen, die sie sich durch ihre Betätigung selbst gelegt. Dem unverfälschten jüdisch-religiösen Empfinden liegt die Idee der Möglichkeit der Kompensation einer sündigen durch eine verdienstliehe Handlung durchaus fern. Wer sich gegen den Nächsten vergangen hat, das ist uns in Fleisch und Blut übergegangen, kann das nur sühnen dadurch, dass er den Schaden, den er dem Nächsten an Leib, Gut oder Ehre verursacht hat, wieder gut macht 1). Einem Menschen, der etwa sein Vermögen, das er durch unredliche Mittel erworben hat, für wohltätige Zwecke!) Das ist in den bekannten talmudischen Bestimmungen über die Form der Gutmachung bis zu solcher Konsequenz durchgeführt, dass im Interesse derer, die wirklich ihr Vergehen sühnen wollten und denen die wirkliche Rückerstattung unmöglich war, Ausnahmen statuiert wurden. — die Regel freilich, dass man durch gemeinnützige Werke das Vergehen des unredlichen Erwerbs nicht aus der Welt schaffen könne, duldet keine Durchbrechung. Wohl heisst es: wer nicht die Möglichkeit hat, dem früheren Besitzer oder seinen Erben das Geraubte wieder zarückzuerstatten, weil er nicht mehr weiss, wen er geschädigt oder weil sein Wirtschaftsgebahren so vielen das Ihre genommen, dass gamicht festznsteilen, wem und in welcher Form er den unredlichen Erwerb zurückerstatten soll, der hat die Summe für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Doch dies nicht deshalb, weil etwa dadurch äusserlich das eine durch das andere aufgehoben wird, sondern weü — nachdem nun einmal die Möglichkeit der vollkommenen Rückerstattung nicht gegeben ist — der Beraubte als Nutzniesser der gemeinnützigen Werke teilweise wenigstens zu seinem Rechte kommt. (Baba K. 94 b und Raschi s. r. בורות).

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