Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1924)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1924)
- Date
- 1924-03-01
- Page
- Seite 168 (sequence 45)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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168 Zur politischen Geschichte usw. (Schah. 130a). Die Erwägung, Heirat und Zeugung einzustellen, erklärt sich genügend aus .dem Zwang, bei den etwa später ge» borenen Knaben die Beschneidung unterlassen zu müssen. 4. Wenn in Tosefta Ber. II, 14 R. Meir berichtet, dass sie im Lehrhause des R. Akiba mit Rücksicht auf einen Wächter an der Tür das Sch’ma nur ganz leise sagten, so bezieht sich diese Erzählung auf die Zeit nach dem Kriege, und nicht nur das Sch’ma, sondern auch das Studium der Tora war verboten. Man hatte sich aber heimlich zum Studium versammelt. Als man nun merkte, dass ein römischer Spion an der Tür stehe, bewahrte man Schweigen, um sich nicht zu verraten. Auch als die Zeit des Sch’ma gekommen war, wagte man nicht, es vernehmbar zu sagen, aus Furcht, der Römer könnte es hören. Halevy (S. 583) liest in der Tosefta mit den Druckausgaben דדינו יושבים לפני ר״ע בבית המדרש und schliesst aus den Worten במת המדרש, dass damals das Gesetzesstudium erlaubt und nur das Sch’ma verboten war, also könne diese Begebenheit sich nicht zur Zeit der allgemeinen Religionsverfolgung zugetragen haben. In dem von Zuckermandel edierten Ms. Erfurt fehlen aber die Worte בבית המדרש. Hiernach scheint es, dass R. Akiba mit seinen Schülern in einem Verstecke lernte, aber den Lehrvortrag unterbrach, da man an der Tür des Hauses einen römischen Aufpasser bemerkte. Als die Zeit des Sch’ma herangekommen war, wagte man nicht, es auch nur zu flüstern, um nicht entdeckt zu werden.— Man braucht sich also nicht mit Halevy zu der Annahme zwingen, gerade das Sch’ma wäre verboten gewesen, während sonst das Gesetzesstudium gestattet war, und dass im Lehrhaus ein römischer Beamter aufpasste, ob nicht ausser dem erlaubten Studium auch Verbotenes getrieben wurde. Viel einleuchtender ist es, dass R. Meir aus der Zeit der allgemeinen Religionsverfolgungen erzählt, als Lehre und ihre Betätigung in gleicher Weise verboten war, und man im Geheimen, unter Wahrung grösster Vorsichtsmassregeln, seinen religiösen Pflichten nachzukommen suchte.