Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1924-03-01 · Heft 3-4 (März 1924) · p. Seite 167

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1924)
Issue
Heft 3-4 (März 1924)
Date
1924-03-01
Page
Seite 167 (sequence 44)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2292929-2293027-2293029--06846-2300131
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Zur politischen Geschichte usw. 167 fixiert waren, einen Beweis, dass sie nicht erst zur Zeit des generellen Verbotes jeder religiösen Betätigung, d. i. nach dem Kriege, erlassen wurden, sondern vorher. — Hiergegen ist einzuwenden: die drei genannten Verbote brauchen garnicht die einzigen zu ihrer Zeit erlassenen zu sein, sondern der Talmud hat sie wohl aus der grossen Zahl der durch die allgemeine Untersagung aller religiösen Betätigung verbotenen Toragesetze herausgegriffen, weil sie zu den einschneidendsten gehörten. Abgesehen von dem Verbot der Beschneidung sind sie aber nicht speziell — weder vor, noch nach dem Aufstande — erlassen. 2. Wenn Halevy aus Jebam. 72b und j. Schebi. XVIII, 2 beweist, dass vor dem Kriege die Beschneidung verboten war, so ist dieses aus den oben erwähnten Gründen kein Zeichen einer beabsichtigten religiösen Bedrückung♦ Vgl. auch unter 3. 3. B. batra 60b meint R. Ismael b. Elisa: ״seitdem die frevelhafte Regierung sich ausgebreitet hat und über uds harte Verbote erlässt, uns Lehre und Gesetze raubt und uns nicht zur Woche des Sohnes — nach anderen zu Hilfe des Sohnes — [beides bedeutet zur BeschneidungJ zulässt, sollten wir eigentlich Heirat und Zeugung verbieten . . .״ Mit Recht bezieht Halevy diesen Ausspruch auf die Zeit vor dem Kriege, da R. Ismael während des Krieges von den Römern gefangen und getötet wurde (vgl. Dor. Har. Ie 618/9). Damals sei also ausser der Beschneidung Lehre und Gesetze verboten gewesen. Hierin will Halevy die Verhinderung der Abhaltung der sabbatlichen Lehrvorträge sehen, und in der Erwägung, das Heiraten zu unterlassen, sieht er den Hinweis auf die Unmöglichkeit, die ehelichen Reinheitsgesetze einzuhalten. — Doch sind die Beweise nicht stichhaltig. R. Ismael spricht von Zeiten der Verfolgungen, wie sie unter Quietus zur Genüge vorgekommen sein mögen. Die Beschneidung war mit Gefahr verknüpft, war möglicherweise schon durch das Gesetz des Domitian gegen die Kastrierung (vgl. Schürer I 676) gefährdet; finden wir doch auch, dass sie schon zur Zeit des R. Elieser verboten war

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.