Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1924)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1924)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 90 (sequence 92)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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90 Mischna Megilla Diese Erklärung Eibogens ist zwar scharfsinnig, dürfte aber nicht zutreffend sein: denn da die Haftara den Gebeten nicht vorangeht, sondern nachfolgt, so könnte doch der die Funktionen verteilende Vorsteher es nur aus einem früheren Gottesdienst wissen, dass der Betreffende die Haftara zu lesen versteht. Aber der ganze Tenor der Mischna zeigt, dass es sich um die Haftara desselben Gottesdienstes handelt. Ueberdies weist E1 b 0 g e n selbst auf die vom Midrasch (Lev. r. 23,4) berichtete Erzählung hin, dass ein Meister von der Bedeutung des R. Eleasar Chisma nicht imstande war, einer an ihn ergangenen Aufforderung' vorzubeten zu entsprechen, und dass er diese Fähigkeit sich erst aneignen musste, woraus doch hervorgeht, dass selbst eine umfassende Beherrschung der schriftlichen und mündlichen Lehre noch nicht die Fähigkeit in sich schloss als Vorbeter fungieren zu können, geschweige denn dass der Vortrag eines Prophetenabschnittes ohne weiteres als Befähigungszeugnis hierfür hätte dienen können. Ich meine nun, dass uns die Mischna verständlich wird, wenn wir sie als eine gegen die Minim und zwar gegen die Judenchristen gerichtete Vorschrift erkennen. Neutestamentliche Stellen wie Mat. 13. 54, Mar. 6. 1, Luk. 4. 16, Ap. 13. 15f 14. 1 f u. s. w. deuten an, dass es gerade die prophetischen Schriften waren, auf deren messianische Stellen die neue Lehre sieh berief, und dass die Haftara zum Ausgangspunkt der Missionspredigten in den jüdischen Gotteshäusern gewählt wurde. Um nun der christlichen Propaganda, welche sich der Prophetenvorlesung für ihre Zwecke bediente, entgegenzutreten, ordnete unsere Mischna an, dass nicht jeder Beliebige den Prophetenabschnitt voxtragen dürfe, sondern dass nur derjenige zuzulassen sei, welcher vorher als Vorbeter beim selben Gottesdienst fungiert, sich also zum Judentum bekannt habe oder — bei einem Minderjährigen — dessen Vater oder Lehrer die entsprechende Bürgschaft boten. Es war eine gegen Häretiker gerichtetes Abwehrgesefcz, das aus zeitgeschichtlichen Gründen erlassen wurde und aufhörte.