Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1924)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1924)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 64 (sequence 66)
- Language
- German
- Belongs to
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64 Zur politischen Geschichte usw. Leben hingeben für die Heiligung des gttliehen Namens, ich täte es; nur sollte man mich sofort töten. Aber wie im Zeitalter der Vernichtung könnte ich nicht leiden. Denn damals legte man weiss glühende Eisenkugeln unter die Achseln der Märtyrer, oder steckte ihnen Kohrsplitter unter die Fingernägel, bis sie ihr Leben aushauchten. — Opfer der furchtbaren Verfolgungen dieser Zeit wurden die meisten der zehn Märtyrer, deren Tod noch heute am Versöhnungstage und am 9. Ab in den Gebetshäusern Israels beklagt wird.s6) Es war eine Zeit der schwersten Gewissenskonflikte87); täglich stand man vor Entscheidungen darüber, ob man verpflichtet sei, die Glaubenstreue durch den Tod zu beweisen, oder ob nicht die ebenso grosse Pflicht es verlangte, die Erfüllung eines Gebotes zu unterlassen oder ein Verbot zu übertreten, um das Leben zu retten. 88) Man durfte sich nicht zum Bekennertod drängen, durfte ihn aber für den äussersten Fall auch nicht scheuen. Solche Fragen der subtilsten Gewissenhaftigkeit waren bereits in früheren Jahrzehnten89) behandelt und dahin entschieden, P6) Vgl. hierzu den Aufsatz עשרה הרוגי מלכות im hebr. Teile des Jeschuruu X (1920) S. 60—66 und 81—88. 87) vgl. Dor. Har. Ie 668 ff. 8ף Maimonides, Hil. Jesode Tora IY, 4 בל מי שנאמר בו יעבור ואל יהרג ונהרג ולא עבר ה״ז מתחייב בנמשו... ובל מי שנאמר בו יהדג ואל יעבור ועבד ולא נהרג ה*ז מחלל את השם. Auch für die historische Auffassung über das Verhalten der Märtyrer ist die Frage von grösster Wichtigkeit, ob es gestattet sei, freiwillig sein Leben für die Einhaltung der Gesetze auch da zu opfern, wo mau nicht dazu yerpflichtet ist. Während Maimonides die Frage entschieden verneint, wird Bie von anderen Dezisoren bejaht, so Tos. zu Ab. sar. 27 b; Ascheri Ab. sar. 11,9; Tnr und Sch. A. Jore Dea 257; s. a. Sifse Cohen ebendas. Note 1. Halevy S. 668 Anm. 18 erklärt sehr einleuchtend, dass es verboten ist, ohne gesetzliche Verpflichtung freiwillig das Leben preiszngeben, dass es aber gestattet ist, unter Lebensgefahr heimlich das Gesetz zu erfüllen, wenn man hoffen kann, nicht entdeckt zn werden. — Danach ist anzunehmen, dass die Märtyrer sich nicht zum Tode gedrängt haben, sondern zur öffentlichen, bezw. zur demonstrativen Gesetzesübertretung gezwungen werden sollten oder bei der heimlichen Ausübung der Gesetze überrascht wurden, s. a. Anm. 90. 89) Halevy in Dor. Har. Ie 651—658 und Klein, Jeschurun 1918 S. 688 ff. nehmen mit Hecht an, dass die Ludensischen Beschlüsse im Ober-