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Jeschurun · 1923-11-01 · Heft 11-12 (November 1923) · p. Seite 475

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Journal
Jeschurun
Volume
10 (1923)
Issue
Heft 11-12 (November 1923)
Date
1923-11-01
Page
Seite 475 (sequence 87)
Language
German
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Ueber den Minhag475 ־ Beispiel von Saul gezeigt wird, dessen Bann sogar für Jonathan giltig war, obgleich dieser gar keine Kenntnis davon gehabt hatte. Auch der Resch Gelutha in Babylonien, der seine Autonomie nur durch die weltliche, nichtjüdisehe Staatsgewalt empfangen hat, besitzt dieses Recht40), in beschränktem Masse auch der Nassi in Palästina. Mit dem Augenblick, wo das Synhedrion seinen Sitz nicht mehr in der Quaderhalle des Tempels hatte, hatte die jüdische Staatsgewalt im allgemeinen ein Ende, was sich auch in dem Aufhören der Kapitalgerichtsbarkeit (דיני נפשות) äusserte 41). Die Quelle für die Exekutive war damit formell nicht mehr vorhanden. Tatsächlich bestand sie aber fort zunächst durch das Synhedrion in Jabne, indem das Volk die Autorität dieses Synhedrion anerkannte (קבלו עלייהו). Dieselbe Grundlage hat dann das Patriarchat in Palästina und das Exilarehat in Babylonien, wobei aber das letztere noch den Vorzug der politischen Autonomie hat42). Diese Exekutivgewalt findet nun ihre Fort- Setzung in der Autonomie der Gemeinde und ihrer Vertreter (טיבי העיר), die ebenfalls ihr Recht aus der freiwilligen Anerkennung herleiten (קבלו עלייהו), als ob sie es von einer zentralen jüdischen Staatsgewalt empfangen hätten. Dieses Recht erstreckt sich auch nur soweit, als die tatsächliche Macht ausreicht, um die Durchführung von Verordnungen zu erzwingen.43) Die lokalen 40 ׳ Maimonides stellt den Exilarchen in seinen Befugnissen dem jüäisehen König an die Seite (פ״ד מתל, כנחדרין הל׳ י״ג ראשי גליות שבבבל במעום מק־ י(הן עומדין ויש להן לרדות את ישראל בבל מקום ולדון עליהן בין רצו בין לא רצו was natürlich nicht ganz wörtlich genommen werden kann, da ja sonst ein offenbarer Widerspruch mit dem auch von Maimonides rezipierten Satz des Baby- Ioniers Samuel entstünde דינא דמלכותא דיבא. 45) רמב״ם פי״ד מהל, סנהדרין הל׳ י״א-י״ד. 4*) Es ist wohl auch darauf zurückzuführen, dass dem Resch-Gelutha eine weitgehendere Machtbefugnis ein geräumt wird als dem Nasi in Palästina, weil seine Autonomie eine staatsrechtliche Grundlage hatte. (Siehe Talmad סנהדרין ה׳ ע״א הבא שבט והתם מחוקק und Tosaphot dasölbst im Kamen des Jeruschalmi.) 43) Daraus erklärt 6s sich, dass in dem erwähnten Responsum die Er- *wingbarkeit auch auf mehrere Gemeinden ausgedehnt wird, soweit die Staatliehe Gewalt angerufen werden kann. Man vergleiche aus der späteren Zeit auch den ועד ארבע ארצות.

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