Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 10 (1923)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1923)
- Date
- 1923-11-01
- Page
- Seite 473 (sequence 85)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Ueber den Minhag 473 Es bleibt, sagt er weiter, nur die Möglichkeit zu sagen, dass lediglich die Einführung einer als Ortsgemein de konstituierten Gesamtheit eine solche dauernde Verpflichtung begründen kann (המקום גורם) die für die Nachkommen und auch für die später Hinzuziebenden bindend ist. Der Minhag des Ortes hätte danach eine stärkere Verpflichtungskraft als die Uebernahme der Thora am Sinai durch ganz Israel, weil ja bei diesem Minhag die dort angegebenen Gründe nicht ins Feld geführt werden können; eine Annahme, die, wie er sagt, schwer einzusehen, aber doch unvermeidlich ist. Er führt also das Problem bis zu seinem Kernpunkt, ohne es jedoch vollkommen zu lösen. Das entscheidende Moment ist in einem Responsum des רשב״א angedeutet, das R. Moses Älscheich in einem seiner Gutachten anführt38), Die Frage, die R. Mose Älscheich zur Entscheidung vorgelegt wurde, betrifft eine Gemeinde, in der vier von einander unabhängige Synagogen waren, deren Mitglieder sich aber zur allgemeinen DurchführuDg der Gemeindeverordnungen verpflichtet hatten. Später änderte eine der Synagogen die Vereinbarung dahin, dass eine etwaige Uebertretung nicht durch die Beauftragten der Gesamtgemeinde,sondernnurdurch die Vertreter der betreffenden Synagogen bestraft werden sollte. Nach einiger Zeit wurde an die Spitze der vier Synagogen ein Gelehrter gestellt, auf dessen Veranlassung die drei Synagogen zu der früheren Ordnung zurückkehren wollten, während die Vertreter der einen Synagoge sich dagegen auflehnten. R. Mose Älscheich soll nun entscheiden, ob die ursprüngliche Vereinbarung über die gemeinsamen Verordnungen und ihre Verbindlichkeit für die Mitglieder aller Synagogen ganz in der Form, wie sie getroffen wurden, weiter ihre Giltigkeit hat oder ob den Mitgliedern einer Synagoge ein Recht zusteht, Aenderungen daran vorzunehmen. Bei dieser Gelegenheit spricht er auch über den Minhag im allgemeinen und über das Recht der Gemeinde, bindenöe Verordnungen einzuführen. Er zitiert dabei das erwähnte Responsum des רשנ׳־א, in welchem ausgeführt wird, dass eine 88) שו״ת מהד׳, ם א^שי״ך סי׳ ב*מ. Den Grundgddanken der folgenden Ausfiihrungen hatte mir mein Freund Rabinkow geäussert, und ich fand dann in den zititierten Responsum des רשב״א eine überraschende Bestätigung dafür.