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Jeschurun · 1923-11-01 · Heft 11-12 (November 1923) · p. Seite 472

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Journal
Jeschurun
Volume
10 (1923)
Issue
Heft 11-12 (November 1923)
Date
1923-11-01
Page
Seite 472 (sequence 84)
Language
German
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472 Ueber den Minhag einem anderem Orte aufhält, muss sowohl die durch Minhag übernommenen Erschwerungen seines Wohnortes als auch die seines zufälligen Aufenthaltsortes einhalien. Nur wenn durch sein abweichendes Verhalten Streitigkeiten zu befürchten sind, soll er sich ganz nach dem Minhag des Aufenthaltsortes richten, auch wenn dieser erleichtender Art ist 33). Die Entstehung des örtlichen Minhag hat man sich 80 zu denken 34), dass eine autoritative Persönlichkeit etwa als Zaunbestimmung (נדע) ein Verbot eingeführt, das die Gemeindemitglieder akzeptieren und das dann ihre Nachkommen beibehalten35). Nun aber erhebt sich die Frage: Worauf beruht das Recht der Gemeinde solche allgemein bindende Einrichtungen zu treffen, die auch für die Nachkommen verpflichtend sein sollen? Die Schwierigkeit dieses Problems erörtert R. Jair Chaim Bacharach in einer seiner Responsen 36). Er führt aus, es sei doch nicht denkbar, dass jeder fromme Brauch, den ein hervorragender Mann für sich eingefübrt hat, ohne weiteres auch für seine Nachkommen bindend sein sollte. Das Verbot wäre ja dann für die letzteren noch strenger als für ihn selbst, da ja ihm wenigstens die Auflösung seines Gelübdes möglich war, während seinen Nachkommen dieser Ausweg versperrt ist. Aber auch bei einer Gesamtheit sei es schwer einzusehen, wie sie in der Lage sein sollte, auch späteren Generationen eine Verpflichtung aufzuerlegen. Obgleich unsere Väter durch wiederholte Bundesschliessung und Vereidigung auf die Thora verpflichtet wurden, wird doch von den Kommentatoren und Religions- Philosophen viel darüber diskutiert, wieso diese Verpflichtung auch für die kommenden Geschlechter wirksam sein soll, und sie leiten dieselbe nur daraus ab, dass die Seelen aller künftigen Generationen bei der Bundesschliessung anwesend waren 37). 38) הרא״ש דיש פ״ מקום שנהגו ,פר״ה תצ״ו מ״ז. 84) .שד ת הר״ן פי׳ מ״ח גג) Eine selbständige Einführung der טובי העיר hat nur dann Gültigkeit, wenn kein חכם in der Gemeinde ist, s. גם׳ בבא בתרא ח׳ ע״ב מ, ע א und ח״מ 1.רד מ פי, רל״א סעיף כ*ד שחת חות יאיר סי׳ קכ*ך (»י. 37j S. Raschi za Dent. 29, 14 : ואת אשר איננו פה אף עם דורות העתידים להיות.

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