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Jeschurun · 1923-11-01 · Heft 11-12 (November 1923) · p. Seite 471

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
10 (1923)
Issue
Heft 11-12 (November 1923)
Date
1923-11-01
Page
Seite 471 (sequence 83)
Language
German
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lieber den Minhag 471 meinde oder ihre gewählten Vertreter (טובי העיר) können eine Einfühlung treffen, die für sie und ihre Nachkommen, solange sie an dem betreffenden Orte wohnen, verbindlich ist. Die Minderheit muss sich dem Mehrheitsbeschluss fügen und kann zur Einhaltung desMinhag gezwungen werden28). Im allgemeinen gilt auch für diejenigen, die von auswärts hinzuziehen und sich fiauernd in der Gemeinde niederlassen, ohne weiteres die Verpflichtung, sich nach dem Ortsgebrauch zu richten. Wo es sich um finanzielle Verpflichtungen, also etwa um die Bezahlung früherer Schulden der Gemeinde handelt, muss ein ausdrückliches Statut bestehen, dass die Hinzukommenden diese Verpflichtungen mitübernehmen, weil man dann voraussetzen kann, dass sie durch den Eintritt in die Gemeinde ihr Einverständnis kundgegeben haben 29). Die Verpflichtung, den Ortsgebrauch einzuhalten, hört auf, sobald jemand seinen Wohnsitz dauernd an einen anderen Ort verlegt, sogar wenn der Minhag durch Bannandrohung bekräftigt worden war 30). Ein besonderes Problem bildet der Fall, dass, wie es bei den Vertreibungen im Mittelalter vorkam, eine ganze Gemeinde gezwungen war, ihren Wohnsitz an einen anderen Ort zu verlegen. Nach der einen Ansicht findet hier, wo es sich um die Einwanderung grosser Massen, die sich täglich verstärken, handelt, ein Aufgehen in der vorhandenen Stammgemeinde nicht statt. Die Neuankommenden bleiben vielmehr verpflichtet, ihre früheren Minhagim beizubehalten 31). Andere aber bestreiten dies und vertreten die Auffassung, dass eine Weiterführung früherer Minhagim nur in Frage kommt, wenn die Zuwandernden als geschlossene Gemeinde an ihren neuen Wohnort übersiedeln und sich dort als solche konstituieren. Kommen sie iu einzelnen Gruppen und besteht an ihrem neuen Wohnort bereits eine Gemeinde, die auch nur aus einem Minjan besteht, so gehen sie in dieser Gemeinde auf und übernehmen damit auch die dort bestehenden Verpflichtungen 32). Wer sich vorübergehend an 2שדית שבזת יעקב תיב ס♦׳ קם״ג סי; תצ,ך כ* *א ך. 28) פר׳יח תצ״ו י״ג (®3 .שו״ת ריב׳»ש סי׳ תע׳יז. Siehe aber doch die abweichende Ansicht des רד״ך. s!) שדת מזזריב״ל ה־׳ג הי׳ שדת הרשדים חלק י״ד פי־ מ׳^. *2) פר׳יח סי׳ תצ״ו י״מ.

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