Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 10 (1923)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1923)
- Date
- 1923-11-01
- Page
- Seite 466 (sequence 78)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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466 ITeber den Minhag So ist auf diesem Gebiet auch der an dem betreffenden Ort oder unter den Kaufleuten im allgemeinen übliche Gebrauch massgebend. Maimonides7) stellt, nachdem er die talmudiseben Be- Stimmungen über den Verkauf von Häusern. Feldern, Gehöften u. 8 w. registriert bat, den allgemeinen Grundsatz auf: ״Alle diese Verordnungen gelten nur, wenn kein Gebrauch und keine bestimmten Bezeichnungen für jede Sache existieren. Wo es aber üblich ist, dass bei einem Verkauf gewisse Bedingungen vorausgesetzt sind, verlässt inan sich auf den Gebrauch. — Dies ist eine wichtige Regel bei allen Dingen, die den Handelsverkehr betreffen: Man richtet sich nach der ortsüblichen Ausdrucksweise und nach dem Gebrauch. Wo aber kein Gebrauch und keine bestimmten Bezeichnungen existieren, manche die Sache so und manche sie anders benennen, da richtet man sich nach den von den Weisen aufgestellten Regeln*. Auch R. Isaak ben Scheschet bemerkt in seinen Responsen 8) im Namen des רשב״א, dass die Geschäftsüsancen der Kaufleute (מנהג הסוחרים) als stillschweigende Vereinbarung gelten und für die gerichtliche Beurteilung massgebend sind. Ebenso betont R. Josef ben Leb9), dass der Gebrauch der Kaufleute gegenüber allen anderen Minhagim eine Sonderstellung einnimmt (מנהג סוחרים להוד ושאר מנהגים לחוד) und dementsprechend entscheidet der Schulchan Aruch 10) Es handelt sich übrigens hier nicht immer um einen im Volke entstandenen Gebrauch, sondern manchmal auch um ein Gewohnheitsrecht, das durch die Uebung der Richter sich eingebürgert hat11). Auch der oft zitierte Satz: אם יבא אליהו דאנדי ״ אין חולצתן בסנדל אין שומעץ לו שבבר נהגו העם בסנדלSelbst wenn der Prophet Elijahu kommen und sagen würde, man dürfe zur Chaliza keine Sandalen benutzen, würde man nicht auf ihn hören, da sich der Gebrauch der Sandale beim Volke eingebürgert hat“ 12) kann nur in diesem Sinne verstanden werden, da ja der Akt der Chaliza nur vor einem Richterkollegium vollzogen wird. — Auf שו״ת הריב׳יש (* .פרק כ״ו מהל׳ מכירה הל׳ ז׳ ח׳ (ל .רמב״ם פ״ו מהל׳ אישות ה״מ־ נג .ח*מ סוף סי׳ מ״ב <0ג .שמת מהר״י בן לב ח״ג סי׳ ל׳ (* .סי׳ קכ״דף) Siehe z. B. ב״ק י׳יא ע״א, wo Raschi den Ausspruch Samuels אין שמין לא לגנב ולא לגזלן dahin erläutert: יבמות <ךב ע׳׳א ן*1 .מ ג ה ג ד י י נ י ן הוא שאין שמין וכר׳.