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Jeschurun · 1923-11-01 · Heft 11-12 (November 1923) · p. Seite 465

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
10 (1923)
Issue
Heft 11-12 (November 1923)
Date
1923-11-01
Page
Seite 465 (sequence 77)
Language
German
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/ Ueber den Minhag 465 Israels ist Thora. (מנהג ישראל תורה). Diese Wertschätzung des- Minhag geht aus der ErwäguDg hervor, dass der jüdische Volksgeist in seinen Aeusserungen eben auch die Erziehung durch die Thora wiederspiegelt, ja, dass die Thora selbst ihm gewissermassen adäquat ist: ein Gedanke, der auch in jenem Midrasch zum Ausdruck kommt, dass vor der Offenbarung am Sinai Gott die Thora den anderen Völkern angeboten habe, dass sie aber alle sich weigerten sie anzunebmen, weil ihr Inhalt dem Wesen ihres Volkscharakters widersprach, und dass nur Israel sich bereit erklärte, sie zum Gesetz seines Lebens zu machen. So ist auch der Minbag Israels auf dem Grunde der Thora erwachsen und von prophetischem Geiste durchweht. Natürlich gibt es auch Abarten des Minhag. Gar oft hat das jüdische Volk sich von seiner heidnischen und unjüdischen Umgebung beeinflussen lassen und ihre Sitten und Gebräuche angenommen. Maimonides spricht von der Krankheit der Minbagim3) und von irrigen und unjüdischen Gebräuchen. (4 מנהג טעות ואפיקורסות). Bei der Be-, urteilung eines Minhag ist es deshalb notwendig seinem Ursprung nachzugehen, um den Brauch vom Missbrauch zu unterscheiden. Wenn wir über die Quellen und Grundlagen des Minhag, über seine verschiedene Formen und Verzweigungen, über seine Behandlung in der Halacha uns klar werden wollen, so müssen wir von vornherein unterscheiden zwischen dem Minhag, der sich auf vermögensrechtliche Verhältnisse (מכהג מטין) und dem, der sich auf rituell Erlaubtes und Verbotenes (מנהג אסור) bezieht. Für den ersteren gilt allgemein die Regel, dass der Minhag eine entgegenstehende Halacha aufhebt (י• מנהג מבטל הלנה). Denn hier handelt es sich ja um privatrechtliche Abmachungen, bei denen es in erster Linie auf die Voraussetzungen, unter denen sie getroffen wurden, und auf das Einverständnis■ der Beteiligten ankommt Es sei daran erinnert, dass sonst eine Bedingung,• die einer Bestimmung der Thora widerspricht, hinfällig ist, dass sie aber ihre Giltigkeit behält, wenn sie nur eine vermögensrechtliche Vereinigung darstellt. (6מתנה על מה שכתוב בתורה בדבר שבממון תנאו קיים). a) Mischnakommentar Gittin V. 4) הלכות איסורי ביאה פי״א הל מ״ו. 5) ירושלמי ב״מ פ״ז דרא and ב׳ים צ״ד ע״א (״ .שו״ת הרמ״א סי׳ כ*א und

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