Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 10 (1923)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1923)
- Date
- 1923-09-01
- Page
- – (sequence 54)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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370 Mischna Ketubot X, 4 4. Die Tannaim in B. Mez. sprechen nur von zwei Parteien. Wie aber, wenn es drei sind? Welcher Art ist dann die Verteilung? Gilt da das Gesetz, dass die, welche das Ganze fordern, mit einander teilen, und dass wer 1/2 oder 1/3 fordert, die Hälfte seiner Forderung erhält? Oder erhält letzterer bei dreien nur ein Drittel seiner Forderung? Oder wird das Motiv des Gesetzes berücksichtigt dergestalt, dass die nicht strittige Summe vorweg dem gegeben wird, welcher das Ganze fordert, und dass dann die weitere Teilung unter Berücksichtigung des Gesetzesmotives erfolgt, wobei verschiedene Kombinationen möglich sind? Eine zwingende logisch-juridische Antwort kann nicht gegeben werden, da jede der drei Entscheidungen möglich wäre. Und nun sind wir zu unserem eigentlichen Thema gekommen, zu unserer Mischna Ketubot X4. Mit welcher dieser drei Entscheidungen hängt die von unserer Mischna vorgenommene Verteilung zusammen? Eine Prüfung ergiebt, dass sie mit der an erster Stelle erwähnten Entscheidung übereinstimmt, also damit dass der auf B. Mez. berührende altüberlieferte Grundsatz gilt: ״Die, welche das Ganze fordern, teilen miteinander; wer 1/2 oder 1/3 fordert, erhält die Hälfte seiner Forderung“. Um die Probe auf das Exempel zu machen: Nach unserer Mischna hat A 100, B 200 und C 300 zu fordern. Wenn 100 vorhanden sind, hat jeder das Ganze zu fordern; sie teilen also miteinander. Wenn 200 vorhanden sind, so hat A die Hälfte zn fordern, B und C das Ganze. A erhält also 1/4 d. h. 50, die verbleibende Summe von 150 teilen B und C miteinander, jeder erhält 75. Wenn 300 vorhanden sind, hat A ein Drittel, B zwei Drittel und C das Ganze zu fordern. A erhält also 1/6 d. h. 50, B erhält 1/3 d. h. 100, die verbleibende Summ© von 150 erhält C1). Was zu beweisen war. 1)*־Bei einer Summe von £00 stimmt die Verteilung der Mischna zufällig mit einer proportionalen uberein.