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Jeschurun · 1923-09-01 · Heft 9-10 (September 1923) · page 53

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
10 (1923)
Issue
Heft 9-10 (September 1923)
Date
1923-09-01
Page
– (sequence 53)
Language
German
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Mischna Ketubot X, 4 369 einen Nachlass. A hat 100 Denare zu fordern und B 200. Es finden sich aber im Nachlass im ganzen nur 100 vor. Dann würde nach dem tannaitischen Rechtsgrundsatz die Summe nicht proportional verteilt werden, sondern A würde 50 erhalten und B ebenfalls 50, da beide auf das Ganze Anspruch erheben. Liegt der Fall so, dass 150 oder 200 vorhanden sind, dann würde, was man nachrechnen möge, nach der Mischna A in beiden Fällen 50 erhalten und B 100 bezw. 150. Wie wäre es nun aber, wenn der Nachlass zuerst 100 betragen hätte, die nach dem Rechtsgrundsatz der Mischna an die beiden Parteien gleichmässig verteilt worden sind, und wenn dann zufällig später noch 50 oder 100 Denare im Nachlass aufgefunden würden? Was hat mit diesen 50 oder 100 Denaren zu geschehen? Eine bestimmte Antwort kann darauf nicht gegeben werden, denn es ist nicht möglich, zwingende logischjuridische Folgerungen aus einen Rechtsgrundsatz zu ziehen, der kein logisch-juridischer ist1). Es kann nur gesagt werden, dass zwei Entscheidungen möglich sind. Die eine könnte lauten: Da A noch 50 zu fordern hat, so erhält er nach dem Wortlaut des tannaitischen Grundsatzes noch 25. Die andere Entscheidung könnte lauten: Nach dem Gesetzesmotiv ist die Summe, welche 100 übersteigt, nicht Gegenstand des Streites. A hat daher keinen Anteil an den später aufgefundenen 50 oder 100 Denaren. Diese fallen vielmehr ganz B zu2). Nach der ersten Entscheidung wäre also die Verteilung bei einer einmaligen Auszahlung eine andere als bei einer in zwei Raten erfolgenden. Nach der zweiten Entscheidung wäre die Verteilung in beiden Fällen dieselbe. b So wird uns die Ansicht Mar Samuels verständlich, der in der Gemara z. St. sagt, dass unsere Mischna einen Vergleich der Parteien oder wie es in Jeruschalmi z. St. auch heisst, ein freies richterliches Ermessen (שודא דדייגי) darstelle. 2) Vgl. hierzu die vermittelnde Ansicht Rabinas, der in der Gemara z. St. eine andere Rateneinteilung vornimmt.

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