Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 10 (1923)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1923)
- Date
- 1923-09-01
- Page
- – (sequence 52)
- Language
- German
- Belongs to
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368 Mischna Ketubot X, 4 oder 1/3 erhebt, nicht nach dem Verhältnis dieses Teilanspruchs zum Ganzen befriedigt wird, sondern ״die Hälfte der Forderung״ erhält, bedarf der Erklärung. Die Tannaim geben das Motiv nicht an, das sie zu einer solchen Teilung veranlasste. Der zugrunde liegende Gesichtspunkt ist aber (vgl. ßaschi z. St.) offensichtlich folgender: Wer nur auf die Hälfte Anspruch erhebt, erkennt an, dass ihm die andere Hälfte nicht gehöre, so dass diese ohne weiteres dem zuzusprechen sei, welcher das Ganze zu fordern hat. Gegenstand des Streites sei also nur die eine Hälfte, von der jeder von beiden sage, dass sie ihm gehöre. Diese strittige Hälfte sei daher zwischen beiden zu teilen, so dass der eine im ganzen 3/4 und der andere V4 erhält. 3. Es ist klar, dass ein solcher Gedankengang und der darauf beruhende Grundsatz, dass wer 1/2 oder 1/3 zu fordern hat, nur die ״Hälfte der Forderung״ erhält, kein logischer ist, besser gesagt, dass er auf einer populären Logik beruht, und dass er seinem ganzen Wesen nach uns nur verständlich wird als Anschauung uralter Zeiten, in denen die Rechtsprechung sich in primitiven Formen vollzog. Wenn die Tannaim einem solchen Grundsatz Aufnahme in ihre Halachasammlungen gewährt haben, so kann es nur um deswillen geschehen, sein, weil der Grundsatz ein aus der Vorzeit überkommener war. Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, dass die erste Mischna und die parallele Tosefta in B. Mezia ein uraltes Rechtsgesetz Israels darstellen, das unverändert so wie es überliefert war, dem halachischen Kanon einverleibt wurde. Veranschaulichen wir uns das Gesetz und dessen Konsequenzen an einem Beispiel, indem wir voraussetzen, dass das Gesetz nicht nur auf ein Tuch, sondern auch auf jeden andern Sach- oder Geldwert angewandt wurde, indem wir ferner voraussetzen, dass es nicht nur bei einem Anspruch galt, der sich auf einen Fund gründete, sondern auch auf irgend einen andern Rechtstitel, sei es Kauf, Darlehn, Erbschaft usw. Ich wähle nun irgend ein Beispiel: Zwei haben eine Schuldforderung an