Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 10 (1923)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1923)
- Date
- 1923-09-01
- Page
- – (sequence 51)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Mischna Ketubot X, 4 867 überkommenes war, Aufnahme in den Kanon gewährten. Es wird sich ergeben, dass bei Berücksichtigung desselben die Schwierigkeiten, die unsere Mischna enthält, auf einfache Weise sich lösen. Dieses Rechtsprinzip, das uns den Schlüssel zur Lösung bietet, ist enthalten in der wie oben erwähnt, nach dem Bericht Rifs bereits von R. Hai Gaon herangezogenen ersten Mischna in B. Mezia und der korrespondierenden Tosefta B. M. I 2, zu deren Würdigung ich nun übergehe. Diese Mischna lautet: ״Zwei halten ein Tuch fest. Der eine sagt: Ich habe es gefunden; und der andere sagt: Ich habe es gefunden. Der eine sagt: Das Ganze gehört mir; und der andere sagt: Das Ganze gehört mir. So schwöre der eine, dass ihm davon nicht weniger als die Hälfte gehöre; und der andere schwöre, dass ihm davon nicht weniger als die Hälfte gehöre, und dann sollen sie teilen. Der eine sagt: Das Ganze gehört mir; und der andere sagt: Die Hälfte gehört mir. Der, welcher sagt: Das Ganze gehört mir, schwöre, dass ihm davon nicht weniger als drei Viertel gehören; und der. welcher sagt: Die Hälfte gehört mir, schwöre, dass ihm davon nicht weniger als ein Viertel gehöre, und dann nimmt der eine drei Viertel und der andere ein Viertel... Wenn beide anerkennen oder Zeugen haben, dann teilen sie ohne Schwur.“ So weit die Mischna B. M. I 1. 2. Die Tosefta lautet: ״Der eine s agt: Das Ganze gehört mir, und der andere sagt: Ein Drittel gehört mir. Der welcher sagt: Das Ganze gehört mir, schwöre, dass ihm davon nicht weniger als fünf Sechstel gehören; und der, welcher sagt: Ein Drittel gehört mir, schwöre, dass ihm davon nicht weniger als ein Sechstel gehöre. Der allgemeine Grundsatz lautet: Er schwört nur über die Hälfte der Forderung.“ So weit Tos. B. M. I 2 (vgl. auch Jer. B. M. 1 1 Ende). Das tannaitische Gesetz lautet also, dass zwei, die einen An- Spruch auf das Ganze erheben, gleichmässig teilen, und dass, wenn einer das Ganze und der andere 1/ג ^zw 73 beansprucht, der erste 3/4 bzw. % und der zweite 1/4 bzw. 1/6 erhält. Dass die Tannaim ein solches Gesetz statuieren, erscheint überaus befremdlich; denn es wiederspricht dem strengen Recht, dass wer 1/2 bzw. 1/s zu beanspruchen hat, nur 1/4 bzw. 76 erhält. Er hätte dem V erhältnis seines Guthabens entsprechend nicht \!4 sondern 1/3; nicht y6 sondern 1/4 zu erhalten. Der Grundsatz, dass, der, welcher einen Teilanspruch von 1/2