Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 10 (1923)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1923)
- Date
- 1923-01-01
- Page
- – (sequence 94)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2292929-2293019-2293021--06058-2299341- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Rashi 1× ep/1002670
OCR text
92 Eine dogmatische Unmöglichkeit bloss einen Hauptpunkt berühren, nämlich: den der bei vielen Konfessionen üblichen Propaganda. Unsere Lehre behauptet, dass wenn der nichtjüdische Mensch an das Dasein Gottes glaubt, mag er damit auch einen sonstigen Religionsbegriff verbinden, so ist er als echter Gottesgläubiger zu betrachten- בני בה לא הוזהר« על השתוף. Demgemäss hat der Jude kein Recht mehr ihn zu bekehren, da dieser Nichtjude seiner heiligsten Pilicht gegen Gott gewissenhaft nachkommt. Der fast zum Dogma erhobene Grundsatz, dass die Frommen aller Erdenvölker der ewigen Seligkeit teilhaftig sind: הסירי אומות העולם יש להם הלק לעולם הבא schliesst jede Bekehrungssucht als gegenjüdisch, aus1). Daher ist jedem Rabbinat streng geboten, dem sich bekehrenwollenden Nichtjuden von seinem Schritt sehr ernst abzuraten. ihn mit den Erschwerungen des jüdischrituellen Lebens wie mit der sozialen Notlage der Juden in der Gegenwart bekannt zu machen und ihm zu erklären, dass er mit seinem Uebertritt sich rituelle Pflichten auflegt, von denen er selbst nach der Ansicht des Judentums, moralisch ganz frei ist (Jebamot 47 a). Und dieses vorgeschriebene Verfahren ist keineswegs als temporales Produkt unserer jetzigen politischen Machtlosigkeit, sondern als freie Folge unserer, von der Zeit ganz unabhängigen Lehre anzusehen, wie es aus dem Folgenden erhellen wird: Als Konsequenz nämlich des obengenannten Proselytengesetzes ergibt sich ein ferneres Gesetz und zwar folgendes: ״Wenn ein Nichtjude sich mit seinem unmündigen Kinde zum Judentum bekehrt, so hat das Kind, wenn es mündig wird, das Recht zu protestieren und zu seiner angestammten Religion frei und ungestraft, zurückzukehren (Kiduschin 11a), Bemerkung hierzu: Dieses Recht das Judentum zu verlassen steht dem Unmündigbekehrten zu, selbst w'enn das jüdische Volk politisch selbständig d. h. staatsmächtig ist (Raschi ibid). Angesichts dieser wenigen Zitate hoffen wir, dass kein edler wahrhaft frommer Mann aus den christlichen Konfessionen unseren bescheidenen Ansprüchen auf das Land unserer Väter, mehr religiöspolitische Tendenzen unterschieben wird, da eine solche Politik für uns dogmatisch unstatthaft ist und daher für eine jüdische Gemeinschaft geradezu unmöglich. 1j Zwar liess sich der hasmonäische Fürst Hyrkan I zu der unseligen Bekehrung der Idumäer hinreissen. Dies aber geschah, nachdem er mit der Tradition gebrochen und zum Sadducäismus überging.