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Jeschurun · 1922-09-01 · Heft 9-10 (September 1922) · p. Seite 366

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1922)
Issue
Heft 9-10 (September 1922)
Date
1922-09-01
Page
Seite 366 (sequence 62)
Language
German
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866 Die Bedeutung David Hoffmanns usw. die ganze Theorie Wellhausens und Grafs zu erschüttern. Bier hat jedoch Wellhausen die Gefahr erkannt und entwickelt einen geradezu fabelhaften Scharfsinn, um jenen so klaren Zusammen- Die bei Hoffmann (WJ 15,55; Dt. 165) nachgewiesenen literarischen Berührungen zwischen Lev. 17 und Dt. 12, welche diese Abhängigkeit dartun, sollen noch um eine weitere vermehrt werden. Lev. 17, 1—8 verbietet ausserhalb der Stiftshütte auch die Profanschlachtung (I); vv. 8,9 greifen aus dem Inhalt dieser Vorschrift nochmals eigens das Verbot heraus, ausserhalb der Stiftshütte zu opfern (II). Diese Dublette braucht hier nur konstatiert, nicht erklärt zu werden. (Vergegenwärtigt man sich übrigens, welche Bedeutung diesem Gesetze einerseits für die religiöse Erziehung des Volkes zukommt, andererseits wie stark es in die bisherigen Lebensgewohnheiten eingriff, so versteht man leicht, warum dieses Verbot nach jeder Seite genau Umrissen wurde, und weshalb, um von vornherein jedes Hinterpförtchen zu ▼erschliessen, vgl. a. Hoftmann z. St., neben der weiteren Fassung von I auch die Wiederholung in II nicht vermieden wurde.) Bedeutsam ist nämlich, dass auch Dt. 12 die entsprechende charakteristische Wiederholung aufweist (inbezug auf die dortige Disposition folgen wir Hoffmann WJ, Dt. 1. c.) Dt. 12,8—18 ist Parallelvorschrift zu Lev. II, welche letztere für die spätere Zukunft aufrecht erhalten wird: Verbot jeglichen Opferns ausserhalb des Zentralheiligtums (nur ganz, beiläufig in einem Verse, 15, wird auf die nunmehrige Schlachterlaubnis hingewiesen). VV. 20—27 sind wiederum das Gegenstück zu Lev. I. Lev. I., das den Opfercharakter jeder Schlachtung festlegt, wird eigens durch Dt. vv. 20 — 28 aufgehoben, welcher Abschnitt ex professo der Erlaubnis der Profanschlachtung im ganzen Lande gewidmet ist. (Hier ist wieder von der Kultuszentralisation nur ganz flüchtig die Bede, v. 26.) Für die ziemlich umfangreichen Streichungen Wieners 1. c. in Lev. 17 fehlt hingegen jede Veranlassung; auch erreichen sie ihr Ziel nicht, da auch die Terminologie der übrigen Verse (ebenso wie der notwendige Gegensatz zu v. 7) den Opfercharakter der Schlachtungen von v. 3 über jeden Zweifel stellt. In diesem Zusammenhänge ist von Dt. c. 12 des weiteren noch v. 8 kurz zu streifen: ״Tuet nicht alles so, wie wir es heute hier zu tun pflegen, jeder, was irgendwie in seinen Augen recht ist״. Zwar ist die Auffassung, als ob v. 8 die allgemeine Uebertretung des Gesetzes Lev. 17 eingestehe (IhnEsra) schon durch Nach man i und (besonders in deren Variierung seitens Kuenens, a. a. 0. 255, dem Deuteronomium müsse Lev. 17 unbekannt gewesen sein) Hoffmann (Dt. 149,164f.) zwingend widerlegt. (Wie subjektiv letztere Folgerung ist/ erhellt daraus, dass R. S[amuel] b[en] M[elr] umgekehrt unter v. 8 die wandernde und so ihren Standort nach Belieben wechselnde

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