Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 9 (1922)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1922)
- Date
- 1922-09-01
- Page
- Seite 360 (sequence 56)
- Language
- German
- Belongs to
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360 Die Bedeutung David Hoffmanns usw. ronomium, Vorgelegen hätten und in der Tat (,wie Wellhausen meint) ein Widerspruch besteht? Hätte sich denn das Volk nicht gerade darum für die liberale Bestimmung von Exodus entscheiden müssen?32) (Die Kritik selbst mag von ihrem Standpunkte auf diese Frage Antwort geben, denn der gerügte Gegensatz tritt ja, wie oben bewiesen wurde, auch innerhalb der einen Quelle, Exodus, diese für sich genommen, ganz offenkundig zutage). Wenn übrigens die obige Exegese Hoffmanns auch den Anspruch erhebt, sinngemäss zu sein, schliesst dies nicht aus, dass die damalige Zeitströmung Ex. 20, 21 in ihrem Sinne, wie ihre Zwecke es erheischten, hat verstehen wollen. (Dass eine solche Auslegung möglich, bezeugt doch Wellhausen selbst dadurch, dass er sich dieselbe zu eigen macht). Ohnehin ist allein der Begriff der Theophanie, den das Gesetz Ex. 20, 24 verwertet, schon sehr dehnbar und lässt verschiedenerlei Möglichkeiten zu: Verleiht schon eine einmalige Theophanie (die gar aus der Väterzeit überliefert ist) den Charakter einer dauernden Opferstätte? Soll ein Ereignis, in welchem ein wunderbares Eingreifen der Gottheit erblickt wird (etwa der Sieg Sauls bei Michmas) dem gleichzustellen sein? Wir wiederholen aber, nicht darauf kommt es an, ob die Exegese sinngemäss ist; es genügt, wenn damals (um mit Wellhausen33) zu reden) ״Volk und Richter oder Könige, Priester und Propheten״ die Satzung des Exodus extensiv interpretieren konnten34). (Der Geschichts- 32) Vgl. die ähnlichen Einwendungen Hoffmanns gegen Kuenen inbezug auf eine Differenz zwischen Leviticus und Deuteronomium WJ 66. Pr. 22. 34) Wieso auch von unserem Standpunkte aus — gegenüber der Pentateuchkritik kommt dieses Moment natürlich überhaupt nicht in Frage — die ״mündliche Ueberlieferung“ einen solchen Dissens im Einzelfalle denkbar erscheinen Hesse, soll bei anderer Gelegenheit näher dargetan werden. Uebrigens fehlt es bekanntlich nicht an Beispielen dafür, wie wenig das Verhalten weltlicher und geistlicher Behörden oftmals mit den Anschauungen der wahren Traditionsträger in Einklang stand. (Insofern das Verfahren von Propheten zur Diskussion stände, wäre nach talmndischer Auffassung ja nicht bloss bei den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbeständen dieser Kultusvorschriften ein Dispens möglich; statt einzelner Belege (s. M a i m u n i, Einleitung zum Mischnakommentar.)