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Jeschurun · 1922-09-01 · Heft 9-10 (September 1922) · p. Seite 356

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1922)
Issue
Heft 9-10 (September 1922)
Date
1922-09-01
Page
Seite 356 (sequence 52)
Language
German
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356 Die Bedeutung David Hoffmanns usw. gamicht gelautet, hie Exodus (JE), hie Deuteronomium (D), sondern von Anfang an nur, hie Exod 20, 24 (sowie Dt. 27, 56; 16,21) einerseits, hie Dt. c. 12, Exod. 34,24,26; 23, 19 andererseits. Wie soeben gezeigt wurde, lassen sieh aber die beiderseits markantesten Stellen gegenständlich recht befriedigend zueinander abgrenzen. Was verschieden, ist eigentlich bloss ihr Ton. Exodus akzentuiert, was gestattet, Deuteronomium, was verboten wird. Die Vorschrift Exodus 20, 24 f. rechnet noch mit einer grösseren Zeitspanne bis zur Konsolidierung des Volkes im heiligen Lande. Ebenso wie die Wüsten Wanderung Stiftszelt und Bundeslade vorsah, war auch im Lande das Opfern (selbst nach den eigenen Worten des Deuteronomium) den Zeiten nicht verwehrt, für welche mangels äusserer und innerer Sicherheit die Errichtung eines Zentralheiligtums nicht zu erwarten war (weshalb es sich beiläufig erübrigt, auf diejenigen Opfer einzugehen, welche aus der Zeit zwischen der Zerstörung Silos und dem salomonischen Tempelbau gemeldet werden). Hingegen trifft das Deuteronomium seine Anordnungen ausdrücklich für den Zeitabschnitt nach Erwählung des einen Ortes. Dann aber liegen zwischen Exodus und Deuteronomium auch schwerwiegende geschichtliche Erfahrungen über den götzendienerischen Hang Israels beim goldenen Kalb, seine Opfer an Bdie Wüstendämonen, Lev. 17,7; Ereignisse, die schon einschneidende Massnahmen für den Kultus zur Folge hatten25) (das Schlachtverbot Lev. c. 17, die Entsetzung der erstgeborenen Hauspriester und Erwählung des levitischen Stammes). Was Wunder da. wenn jetzt beim Herannahen der Gefahr, als der Einzug der Israeliten in ein Land bevorstand, wo sie zahlreiche Kultstätten vorfinden mussten (andererseits das Wüstengesetz Lev. c. 17 aufgehoben wurde26), ein Opfer- 25) Selbst wenn sich inbezug auf die Kultusörtliehkeit wirklich eine sachliche Differenz zwischen Exodus und Deuteronomium ergäbe (Hoffmann scheint bisweilen, WJ S. 85 f., S, 86 A. 1., einer solchen Annahme zuzuneigen; vgl. jedoch S. 85 A. 6), wäre dies keine Ueberraschung und durch die Umstände gerechtfertigt. Allein die Ausführungen des Textes sollen, wie auch Wiener meint, die volle Kongruenz beider Gesetzgebungen dartun. 26) Vgl. weiter S. 365.

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