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Jeschurun · 1922-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1922) · p. Seite 298

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1922)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1922)
Date
1922-07-01
Page
Seite 298 (sequence 58)
Language
German
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298 Das jüdische Notrecht Der ״Rösch״ zur angeführten Gemarastelle bemerkt, dass der Gerettete verpflichtet ist, seinem Retter die Auslagen zu ersetzen, aber — so fügt er hinzu — er sei dazu nur verpflichtet, wenn er Geld hat. Zwangsmassnahmen, wie z. B. die Schuldknechtschaft dürfen gegen ihn nicht angewandt werden. In der Gemara (a. a. 0. 74 a) führt ״Raba“ aus, dass der Hilfeleistende, wenn er zum Zwecke der Hilfeleistung das Vermögen eines Unbeteiligten in Anspruch nimmt, nicht verpflichtet ist, Schadenersatz zu leisten, weil sich sonst niemand mehr zur Hilfeleistung bereit finden würde. Man sollte nun annehmen, dass der Gerettete verpflichtet wäre, diesen Schaden zu ersetzen. Jedoch wird man diese Verpflichtung des Geretteten verneinen müssen, weil er nur mittelbarer Verursacher des Schadens ist und als solcher nach jüdischer Rechtsauffassung von der Verpflichtung zum Schadenersatz frei ist. (Vgl. Choschan Hamischpat 388.) §6. Schlussb etrachtung. Wir hatten uns zum Zweck dieser Arbeit die Darstellung des jüdischen Notrechts gesetzt. Eine in einzelne gehende Gegenüberstellung des deutschen Rechts ist wohl unnötig; denn der Kundige wird bald erkennen, dass in vielen Punkten zwischen den beiden Rechten, die Erzeugnisse so verschiedener Zeiten und Kulturen sind, weitgehende Uebereinstimmung besteht. — Dagegen bemerken wir einen grundsätzlichen Unterschied in der Regelung der Notwehr in beiden Rechten. Wir haben gesehen, dass das jüdische Recht Notwehr nur gewährt, gegen Lebensbedrohung und Gefährdung der Geschlechtsehre. De lege lata dagegen ist im deutschen Recht Notwehr zugelassen gegen die Bedrohung jedweden Rechtsgutes. Diese Regelung der Notwehr im deutschen Recht wird nun zwar von zahlreichen Rechtslehrern als zu weitgehend empfunden und viele empfehlen statt dessen eine Güterabwägung, d. h. die Notwehr dürfe nicht dazu führen, dass ein hochwertiges Gut zur Rettung eines minderwertigen geopfert würde. Wir möchten uns der Meinung derjenigen, die

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