Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 9 (1922)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1922)
- Date
- 1922-07-01
- Page
- Seite 297 (sequence 57)
- Language
- German
- Belongs to
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Das jüdische Notrecht 297 zugelassen ist. Oben (§ 4) haben vir ausgeführt, dass es keine Notwehr gibt gegen Vermögungsgefährdung. Eine weitherzige Auslegung des Selbsthilfsrechts mag hier manchmal ausgeholfen haben. (Es bleibt selbstverständlich dabei, dass um Vermögen zu retten, grundsätzlich niemals jemand töten darf.) Endlich sei noch erwähnt, dass in der Gemara (a. a. 0.) Ben Bagbag hinweist, dass man das Selbsthilferecht nicht heimlich ausüben soll, damit man nicht als Dieb erscheine. §5• Die Nothilfe im jüdischen Recht. ״Stehe nicht (untätig) beim Blute deines Bruders״ sagt die Thora (Leviticus XIX, 16). Die Weisen entnehmen diesem Thorasatze die Verpflichtung jedes Juden einem andern Nothilfe zu leisten. Dieselbe Verpflichtung wird übrigens auch dem Thorawort (Deuteronnium XXII, 27) ״und niemand konnte ihr helfen״ (nämlich dem in seiner Geschlechtsehre bedrohten Mädchen) entnommen. Die Gemara Tr. Sanhedrin 73 b führt aus, dass man verpflichtet ist, andere aus Lebensgefahr zu erretten, ganz gleichgültig, ob die Gefahr von Menschenhand oder durch ein Naturereignis droht, und dass man verpflichtet ist, wenn man davon hört, dass jemandem Gefahr droht, ihn zu verwarnen. Dieselbe Gemara weist ferner daraufhin, dass man sich, um dieser Pflicht zu genügen, sogar gegebenenfalls Mühen unterziehen muss. Maimonides (M. T. Hil. Rozeach I, 14 und 15) bemerkt, dass der Hilfeleistende auch eventuell verpflichtet ist, sein Vermögen hinzugeben, um den in seinem Leben Bedrohten zu retten. Der Verfasser des Kesef Mischna zur Stelle führt aus, dass der Hilfeleistende verpflichtet ist, sich sogar, wenn es nötig sein sollte, einer Lebensgefahr auszusetzen, um den andern zu retten, weil letzterem ja unfraglich Lebensgefahr droht, während es bei ihm zum wenigsten zweifelhaft ist. Auf die Uebertretung dieses Gebotes steht freilich keine Strafe — es ist eine lex imperfecta —, es wird aber darum von den Weisen nicht für minder wichtig gehalten als jede andere Rechtspflicht.