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Jeschurun · 1922-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1922) · p. Seite 296

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1922)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1922)
Date
1922-07-01
Page
Seite 296 (sequence 56)
Language
German
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296 Das jüdische Not^echt konnte, falls er seinen Ochsen unter dem stössigen hervor zog. Tossafoth zur Stelle geht noch weiter und bemerkt, dass der Selbsthilfeexzess, selbst wenn er entschuldbar ist, weil er in der Verwirrung, begreiflicher Aufregung usw. geschah, nicht von der Verpflichtung zum Schadenersatz entbindet. Tossafoth selbst aber nimmt seinen eigenen Worten die Wirkung, indem er weiter ausführt, dass der Selbsthilfeübende über sein Selbsthilferecht herausgehen kann, wenn die angemessene Selbsthilfe ihm übermässige Mühe bereiten würde. (Zu diesem Problem wird ein kulturhistorisch interessanter Fall in den Glossen zum ״Rösch“ (a. a. 0.) angeführt. Es muss vorausgeschickt werden, dass während des ganzen Mittelalters bis noch tief in die Neuzeit, in manchen Gegenden selbst bis in die neueste Zeit die Juden auch in der Diaspora in Zivil- Sachen eigene Gerichtsbarkeit ausübten, und dass es den Juden religionsgesetzlich verboten war, Sachen, die zur Zuständigkeit ihrer Gerichte gehörten, vor ein fremdes Gericht zu bringen. In Köln hatte nun ein Jude einem andern einen Gegenstand in Verwahrung gegeben. Als er ihn später zurückverlangte, leugnete dieser, ihn jemals empfangen zu haben. Daraufhin verklagte ihn ersterer vor dem nichtjüdischen Gericht, erhielt Recht und der andere wurde zur Herausgabe und zu den Kosten verurteilt. Daraufhin ging der Verurteilte hin und zeigte seinen Obsieger beim jüdischen Gericht an, weil dieser ihn beim nichtjüdischen Gericht verklagt habe, obwohl die Angelegenheit zur Zuständigkeit der jüdischen Gerichte gehörte. Er wurde vom Beth Din (jüdischer Gerichtshof) abgewiesen mit dem Bemerken, dass sein Gegner berechtigt war, ihn beim nichtjüdischen Gericht anzuzeigen wenn er nicht erhoffen durfte, auf andere Weise' zu seinem Rechte zu gelangen.) 4. In allen Fällen macht sich der Selbsthilfeübende schadenersatzpflichtig, wenn es ihm nicht gelingt, vor Gericht zu beweisen, dass er zu seinem Vorgehen berechtigt war. Diese notwendige Sicherung für den Angegriffenen ist um sn wichtiger, weil, wie wir gesehen haben, die Selbsthilfe in reichlichem Masse

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