Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 9 (1922)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1922)
- Date
- 1922-07-01
- Page
- Seite 295 (sequence 55)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2292929-2293011-2293016--05760-2299043- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Das jüdische Notrecht 295 wird auch darauf hingewiesen, dass man fremde Gegenstände, die auf der Strasse stehen und einem im Wege stehen, aber auch nur dann, zerstören darf, ohne schadenersatzpflichtig zu sein. Es ist also Ton weittragender Bedeutung, auf welchem Gebiet die Selbsthilfe geübt wird. In den drei unbestrittenen Fällen, nämlich wenn ein unwiderbringlicher Schaden zu befürchten ist oder wenn man seinen Gegenstand in Händen eines andern findet, oder wenn man einen Dieb auf frischer Tat ertappt, ist es gleichgültig, ob sich der Vorgang im Gebiete des Selbsthilfeübenden oder desjenigen, gegen den sie geübt wird, abspielt. Dagegen macht Maimonides (a. a. O.) darauf aufmerksam, dass auch in dem Fall des stössigen Ochsen, gegen diesen nur Selbsthilfe geübt werden darf ohne eventuelle Verpflichtung zu Schadenersatz, wenn dieser den andern Ochs auf dem Gebiete, das dessen Eigentümer gehört, angreift, wenn dagegen im Gebiete des Eigentümers des stössigen Ochsen der Angriff erfolgt, macht sich der Selbsthilfeübende Schadenersatzpflichtig. Die Entscheidung in den angeführten Beispielen ist aber nur die obenerwähnte unter der Voraussetzung, dass der stössige Ochs oder die Krüge in dem fremden Hof ohne Erlaubnis des Eigentümers dieses Hofes. Wie die Entscheidung ist, wenn diese Erlaubnis vorliegt, kann hier nicht näher untersucht werden. Es fragt sich nämlich, ob in der Erteilung dieser Erlaubnis auch die Uebernahme einer Aufbewahrungspflichfc zu erblicken ist. Dies ist äusserst strittig und wird an zahlreichen Stellen der Gemara behandelt (s. u. a. Baba Kama 47 a und b, Choschan Hamischpat 398 V. und Glosse des Rabbi Moses Isserles, s. ferner den Kommentar Lechem Mischna zur an geführten •^Stelle des Maimonides). 3. Auch die erlaubte Selbsthilfe soll nicht das Mass des erforderlichen überschreiten. Doch ist dieser Grundsatz bei der Selbsthilfe nicht mit der Entschiedenheit durchgeführt wie bei der Notwehr. Zwar wird in der Gemara bestimmt (a. a. O.), dass in dem Fall des stössigen Ochsen der Selbsthilfeübende sich schadenersatzpflichtig macht, wenn er den stössigen Ochsen herunter s t ö s s t, obwohl er den gleichen Erfolg auch erzielen