Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 9 (1922)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1922)
- Date
- 1922-07-01
- Page
- Seite 294 (sequence 54)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2292929-2293011-2293016--05759-2299042- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
294 Das jüdische Notrecht werden. — Uebrigens wird zur Einschränkung und näheren Erläuterung dieses Falles darauf hingewiesen, dass ich nicht berechtigt bin, vermittelst Selbsthilfe, in das Vermögen eines andern einzugreifen, um eine mir zusteliende Forderung begleichen zu können. 2. Strittig ist dagegen, ob man ein Selbsthilferecht üben darf, wenn kein uneinbringlicher Schaden zu befürchten ist. Rabbi Jehuda glaubt in diesem Fall kein Selbsthilferecht zubilligen zu dürfen; denn der Geschädigte kann ja zum Richter gehen und sich Recht verschaffen. Rabbi Nachman dagegen ist der Ansicht, dass man von dem Geschädigten nicht verlangen kann, dass er sich Mühen unterziehe. Man kann sich seinem natürlichen Streben, den rechtswidrigen Angriff auf seine Interessen persönlich abzuwehren, nicht entgegenstellen. Es werden von der Gemara verschiedene Stellen aufgeführt, die beweisen sollen, dass man auch Selbsthilfe üben darf, wenn kein uneinbringlicher Schaden zu befürchten ist. Wenn in der Gemara all diese Beweise als nicht zwingend zurückgewiesen werden, so ist jedoch die Halacha ebenso (s. hierzu Choschan Harnischpat 4). Wenn ein Ochs einen andern angreift, darf der Besitzer des angegriffenen Ochsen diesen unter dem Stösser hervorzerren, und wenn letzterer dabei Schaden erleidet, ist der Selbsthilfeübende frei von Schadensersatz. Ferner ist es nach Ansicht der Gelehrten einem Hofbesitzer, dessen Hof man mit Krügen oder andern Gegenständen angefüllt hat, gestattet, ohne Rücksicht hierauf, sich in seinem Hofe frei zu bewegen, und wenn die Gegenstände dabei Schaden nehmen, ist er frei von Schadenersatz. Rabbi Nachman bar Jizchak will ihm nur die allemotwendigsten Gänge, nämlich zum Gericht oder um sich Beweismittel zu verschaffen, gestatten, und nur für den Schaden, den er hierbei anrichtet, ist er nach seiner Ansicht frei von Schadens• ersatz. — Wenn die Halacha auch nicht ist wie die Ansicht des Rabbi Nachman bar Jizchack, 80 bemerkt jedoch Maimonides (M. T. Hil. Chobel und Masik VI, 5), dass der Hofbesitzer die fremden Gegenstände nicht mutwillig zerstören darf, widrigenfalls er sich schadensersatzpflichtig mache. — Schliesslich