Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 9 (1922)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1922)
- Date
- 1922-07-01
- Page
- Seite 293 (sequence 53)
- Language
- German
- Belongs to
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Das jüdische Notrecht 293 VerweigerungsfaDe seinen Nachbarn ein grosser Schaden treffen würde. Dieser aber ist verpflichtet, für den von ihm angerichteten Schaden vollen Ersatz zu leisten. §4. Das jüdische Selbsthilferecht. 1. Ein Selbsthilferecht in gewissem Umfang wird wohl jedes Recht zulassen. Auch das jüdische Recht kennt einige Fälle, in denen Unbestrittenermassen Selbsthilfe geübt werden darf. Die Diskussion über die Grenze der Zulässigkeit der Selbsthilfe findet sich im Traktat Baba Kama 27 b, 28 a. Rabbi Jehuda und Rabbi Nachman bringen dort ihre verschiedenen Ansichten über die Zulässigkeit der Selbsthilfe vor.׳ Die Gemara stellt aber ausdrücklich fest, dass die Kontroverse sich nur auf die Fälle erstreckt, wenn dem Selbsthilfeübenden ein wieder gut zu machender Schade droht. Unbestritten ist es, dass eine Selbsthilfe zulässig ist, wenn sonst dem zur Selbsthilfe Berechtigten ein Schade erwachsen würde, der nicht mehr gut zu machen ist. Das Beispiel der Gemara hierfür ist den babylonischen Verhältnissen entlehnt. Wenn nämlich jemand aus einer ihm nicht gehörigen Zisterne unberechtigt Wasser entnimmt, kann der Eigentümer der Zisterne sich ihm mit Gewalt widersetzen. Würde man ihm nämlich dieses Recht verweigern, so würde er einen Schaden erleiden, der ihm nicht zu ersetzen ist; denn selbst für Geld konnte man in diesen wasserarmen Gegenden zu einer besonders trockenen Jahreszeit kein Wasser erhalten. Der ״Rösch* (Perek 3 Abschnitt 3) behauptet, dass ausser diesem Fall auch noch Unbestrittenermassen Selbsthilfe geübt werden darf, wenn man einen Dieb auf frischer Tat ertappt, oder wenn man seinen eigenen Gegenstand in Händen eines andern findet. — Dass man gegen den auf frischer Tat ertappten Dieb Selbsthilfe üben darf erscheint völlig verständlich und ist auch im deutschen Recht zulässig. Dagegen könnte der zweite Fall zu schweren Unbilligkeiten führen, die aber durch die Bestimmung, dass der Selbsthilfeübende später vor Gericht sein Recht nachweisen können muss, falls er sich nicht schadenersatzpflichtig macht, gemildert