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Jeschurun · 1922-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1922) · p. Seite 292

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1922)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1922)
Date
1922-07-01
Page
Seite 292 (sequence 52)
Language
German
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292 Das jüdische Notrecht dem er aufgeladen war, nicht mehr getragen werden kann und aus dem Erlös des Honigs bezw. des Flachses sich für den Wein bezw. das Holz schadlos zu halten. — Die Gelehrten dagegen halten ein derartiges Vorgehen für verboten. Uebrigens erklärt selbst Rabbi Jischmael, dass nur aus Billigkeitsgründen dieses Verhalten gestattet sei. Es handelt sich hier also um das Problem der Güterabwägung, d. h. um die Frage, ob es zulässig ist, höherwertiges Gut auf Kosten eines minderwertigen zu erhalten. Wir sehen dass die Gelehrten dieses Vorgehen für unzulässig erachten, Jedoch ist dieses Problem strittig. Maiinonides Hilchoth Gesela VI 14 entscheidet im Sinne der hier angeführten Gelehrten, während Tossafoth Baba Kama 81 b dem Rabbi Jischmael beistimmt. Auch in den späteren Kodifikationen werden beide Ansichten ohne endgültige Entscheidung wiedergegeben, wenn man sich auch mehr der Ansicht Rabbi Jischmaels zuneigt (vgl. ״Tur Choschen Hamischpat274 ״ am Ende, Schulchan Aruch Choschan Hamischpat 264, 5 und 274 sowie Aruch Haschulchan zur angeführten Stelle. Dagegen Rabbi Salomon Lurja im ״Jam schel Schlomo״ zu Baba Kama 10, 29). 4. Auch die Gelehrten geben zu (Traktat Baba Kama 114 a), dass man ein fremdes Feld betreten darf, um seinen Bienenschwarm, der sich dort niedergelassen hat, zurückzuholen. Dies ist nun eine Durchbrechung ihres zu 3 ausgeführten Grundsatzes und es scheint, dass dies eine Billigkeitsvorschrift ist, die die Gelehrten aufgestellt haben, um zu grosse Härten, die die konsequente Befolgung ihres obenerwähnten Grundsatzes mit sich bringen könnte, zu vermeiden. Selbstverständlich verpflichtet aber eine etwaige Beschädigung des fremden Feldes zu Schadenersatz. — Wir haben es ׳ hier mit einer Art Schikaneverbot zu tun, das wohl dazu gedient haben mag und auch die Fähigkeit in sich trägt, manch unbilliger Konsequenz, die die unbedingte Achtung fremden Eigentums mit sich bringen kann, die Spitze abzubrechen. Jedermann muss sich eine geringfügige Beschädigung oder Inanspruchnahme seines Eigentums gefallen lassen, wenn im

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