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Jeschurun · 1922-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1922) · p. Seite 291

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1922)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1922)
Date
1922-07-01
Page
Seite 291 (sequence 51)
Language
German
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Das jüdische Notrecht 291 Rechtsbewusstsein nur befriedigen, wenn wir lesen, (a. a. 0.) dass der Zerstörer fremden Gutes — und handelt er auch zur Rettung aus Lebensgefahr — verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen (vgl. Maim. Hilchoth Chobel Umasik VIII 13 und zu Baba Kama 60 b, die scheinbar im Widerspruch hierzu steht, Tossafoth das. s. v. קחו). Diese Regelung entspricht dem Paragraphen 304 B. G. B. und ist im jüdischen Recht umso eher zu verstehen, weil dieses zur Errettung aus Lebensgefahr gegen einen rechtswidrigen Angriff, jede Gesetzesverletzung zulässt, mit Ausnahme des Götzendienstes, der Blutschande und des Vernichtens fremden Lebens. Abgesehen von diesen Ausnahmen treten im Normalfalle alle andern Gebote und Verbote zurück vor dem einen Gebot der Pflicht zur Lebenserhaltung; denn unsere Weisen erklären den Bibelvers: ״Lebe durch sie“ (seil, die Rechtssatzungen) ״Lebe durch sie, nicht aber seien sie deinTod״ (Sanhedrin a. a. O.). (Es mag noch hinzugefügt werden, dass der Talmud (a. a. 0.) ausdrücklich bestimmt, dass die hier angeführte Vorschrift nur für den Normalfall zutrifft. Wenn aber von irgendeinem Juden eine Gesetzesübertretung verlangt wird, um ihn oder andere im Glauben schwankend zu machen, darf er auch nicht״ die mindeste Konzession zugestehen, um sein Leben zu retten. In diesem Fall darf er nicht einmal von Gebräuchen, denen keinerlei Gesetzeskraft inne wohnt, ab weichen, selbst bei einer Aenderung, in der Art den Schuhriemen zu knüpfen, wie die Weisen sich ausdrücken.) 3. In der Mischna Traktat Baba Kama 114 a erklären die Gelehrten selbst gegen Schadenersatz für unzulässig, einen Ast abzusägen, auf dem sich ein Bienenschwarm niedergelassen hat, um diesen zu retten. Rabbi Jischmael, der Sohn des Rabbi Jochanan ben Beroka dagegen erklärt dieses Vorgehen für erlaubt und (a. a. 0.) 114 b fügt er hinzu, dass es ebenso erlaubt sei, den Wein aus dem eigenen Kruge auszugiessen, wenn ein Krug voll Honig, der einem anderen gehört geplatzt ist, wenn der Honig, der wertvoller ist zu retten und Holz von dem eigenen Esel ab - und Flachs aufzuladen, wenn letzterer von dem Esel eines anderen,

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