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Jeschurun · 1922-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1922) · p. Seite 289

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1922)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1922)
Date
1922-07-01
Page
Seite 289 (sequence 49)
Language
German
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Das jüdische Notrecht 289 Rechte nur dem Richter übertragen oder einem Manne, dem man von Rechts wegen sich fügen muss‘4. §3- Der Notstand im jüdischen Recht. Der Unterschied zwischen Notwehr und Notstand wird von Liszt treffend formuliert, wenn er ausführt ״in Notwehr wird Recht gegen Unrecht verteidigt, im Notstand Recht auf Kosten eines andern Rechts gewahrt“. Wir haben im vorigen Paragraphen gesehen, dass auch das jüdische Recht die Notwehr als ein Recht begreift, dessen ich mich bedienen darf, um einen widerrechtlichen Angriff abzuwehren. Der Notstand hat es mit einem andern Recht zu tun. Er wird von Liszt formuliert als ״ein Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, aus denen es keine andere Rettung gibt als die Verletzung von rechtlich geschützten Interessen eines andern“. Hier ist von einem rechtswidrigen Angriff auf denjenigen, der dem Notstand ausgesetzt ist, nicht die Rede, und wenn daher der sich im Notstand befindliche für seinen Angriff in die fremde Rechtsphäre keine Strafe erhält, so will das nicht sagen, dass er zu seinem Vorgehen berechtigt gewesen wäre. Treffend bemerkt M. E. Meyer: ״dass der Notstand ein Entschuldigungsgrund — nicht aber ein Rechtfertigungsgrund ist“. 1. Das jüdische Recht gestattet ausser dem Falle der Notwehr nicht, fremdes Leben zu zerstören, um sich am Leben zu erhalten. Der Grundsatz der Weisen lautet: ״Man darf kein Leben opfern, um ein anderes zu erhalten“; dennn so sagt die Gemara (Sanhedrin 74 a) woher weiss ich, ob mein Blut roter ist als das des andern, woher ist mir die Gewissheit, dass mein Bestehen für die Welt und ihre Zwecke wichtiger ist als das des andern. In dem bekannten Beispiel des griechischen Philosophen von den zwei Schriffbrüchigen, die sich an eine Planke klammern, die nur einen von ihnen tragen kann, wäre also nach jüdischem Notrecht keiner von beiden berechtigt, den andern herabzustossen. Freilich steht auf die Ueberschreitung dieses Verbotes keine Strafe, sondern auch hier müssen wir, 4

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