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Jeschurun · 1922-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1922) · p. Seite 287

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1922)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1922)
Date
1922-07-01
Page
Seite 287 (sequence 47)
Language
German
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Das jüdische Notrecht 287 übrigen Gelehrten aber — und die Halacha ist ebenso — ent» scheiden, dass man in diesem Fall nicht auf die bedrohte Person hört, sondern trotz ihrem gegenteiligen Wunsch den Angreifer töten darf; denn so sagt die Gemara, wenn sie (seil, die Bedrohte) auf den Schutz ihre Ehre verzichtet und um Schonung für den Angreifer bittet, handelt sie nur so, weil sie nicht will, dass dieser gleichsam durch ihre Hand falle (vgl. auch Maim. a. a. 0. 1,12). — Jedenfalls aber haben ihr Sinn und Verzweiflung den klaren Sinn geraubt, und darum hört man nicht auf sie, sondern darf in Wahrung ihrer Geschlechtsehre den Vergewaltiger nötigenfalls töten. Nur in den vorerwähnten Fällen wird zum Schutze der Geschlechtsehre ein Notwehrrecht bezw. ein Nothilfrecht gewährt♦ Die Gemara bestimmt ausdrücklich, dass hiermit die Zahl der Ehrenkränkungen, gegen die ein Notwehrrecht zugebilligt wird, ausschliesslich bestimmt ist. Die grosse Zahl der übrigen noch denkbaren Verletzungen der Ehre geniesst diesen Schutz nicht. Ein Notwehrrecht gewährt das jüdische Recht also nur in den beiden gezeichneten Fällen, nämlich zur Errettung aus Lebensgefahr und vor schwerer Kränkuug der Geschlecbtsehre. Sonstige Fälle der Notwehr sind dem jüdischen״Recht unbekannt, vor allem wird sie nicht gewährt zum Schutze des Eigentums. Es gibt im jüdischen Recht keinen Fall, in dem man dazu berechtigt wäre, um sein Eigentum zu schützen, jemanden zu töten, obzwar es in praxi infolge der zu A. 1 angeführten Fiktion oft der Fall gewesen sein mag. — Nur Leben und Geschlechtsehre sind wert auf Kosten des höchsten Einsatzes, um jeden Preis erhalten zu bleiben. Nur ihre Gefährdung berechtigt den Bedrohten, sich selbst Recht zu sprechen und sich Recht zu verschaffen, weil es schlechterdings niemanden zugemutet werden kann, untätig zuzusebauen, wenn man ihm oder anderen Leben und Ehre rauben will. 2. Von der Gemara wird die Frage behandelt, ob es ein Notwehrrecht in dem Sinne gibt, dass man jemand töten darf, um ihn von der Begehung einer Sünde abzuhalten. Die Mischna Sanhedrin 73 bestimmt nun, dass man denjenigen, der den Sabbat

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