Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1922-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1922) · p. Seite 286

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1922)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1922)
Date
1922-07-01
Page
Seite 286 (sequence 46)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2292929-2293011-2293016--05751-2299034
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

286 Das jüdische Notrecht männliche Person, die einer andern männlichen Person nachstellt, um Unzucht mit ihr zu treiben (Päderastie), und um denjenigen, der Blutsverwandte verfolgt, um mit ihnen Blutschande zu begehen- (Die Boraitha bestimmt, dass gegen alle diejenigen, die sich anschicken, ein Sittlichkeitsverbrechen zu begehen, auf das die Karethstrafe steht, Notwehr geübt werden darf.) Wenn die verfolgte Person sich durch den Angriff in Lebensgefahr befindet, gilt das normale, bisher gekennzeichnete Notwehrrecht. Hier soll nur die Bede sein von dem Notwehrrecht, das in den obenerwähnten Fällen zwecks Rettung vor Entehrung gewährt wird. Auch hier wird wieder ausdrücklich bestimmt, dass die Tötung des Angreifers nur das letzte Mittel ist, wenn der in ihrer Geschlechtsehre bedrohten Person auf andere Weise nicht geholfen werden kann. Einigkeit herrscht darüber, dass ein Nothilferecht seitens eines Dritten nicht gegeben ist, wenn der oder die Bedrohte kein Schamgefühl mehr hat, also entweder einverstanden ist, oder doch schon durch ihr bisheriges Benehmen gezeigt hat, dass sie auf eine Wahrung der Geschlechtsehre keinen Wert legt (vgl. hierzu Raschi zur Stelle). Denn von ihrem sittlichen Empfinden hängt es ja ab, ob sie das Vorgehen des Vergewaltigers entehrend empfindet. Ist dies nicht der Fall, so kommt auch das normale Notwehrrecht für sie nicht in Frage, weil sie sich ja nicht in Lebensgefahr befindet, da sie ja keinesfalls ihr Leben daran setzen wird, um sich vor Schande zu bewahren. Dagegen ist die Entscheidung zweifelhaft, wenn es sich um die Bedrohung einer Person handelt, die wohl auf Wahrung ihrer Geschlechtsehre achtet, die aber in diesem Fall um Schonung für ihren Angreifer bittet. Rabbi Jehuda ist der Ansicht, dass man in diesem Fall kein Nothilfsrecht hat; denn allein die bedrohte Person hat darüber zu bestimmen, ob sie eine Entehrung unter jeder Bedingung und sei es auch auf Kosten des Lebens ihres Angreifers vermeiden will oder nicht. Die gebrauch nicht ein Versprechen, sondern das erste Stadium der Trauung, so dass es sich um eine Art von Ehebruch handelt.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.