Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 9 (1922)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1922)
- Date
- 1922-07-01
- Page
- Seite 285 (sequence 45)
- Language
- German
- Belongs to
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285 Das jüdische Notrecht Notwehr sein. Eventuell kann fahrlässige Tötung vorliegen und dann die gleichen strafrechtlichen Folgen wie diese nach sich ziehen. Auf den Begriff der fahrlässigen Tötung und ihre strafrechtlichen Folgen einzugehen, ist in diesem Zusammenhang nicht möglich, da die Regelung im jüd. Recht eine äusserste komplizierte ist. Es mag nur darauf hingewiesen werden, dass im allgemeinen die Strafe für fahrlässige Tötung die Verbannung ist (vgl. hierzu Maim. a. a. 0. V). In besonders schweren Fällen, die קרוב לזדון (nahe dem Vorsatz, entspricht ungefähr der ״luxuria“) sind, genügt aber diese Strafe nicht und die Tat bleibt hinieden ungesühnt. Liegt aber noch nicht einmal Fahrlässigkeit vor, so werden im allgemeinen überhaupt keine strafrechtlichen Folgen eintreten (vgl. Maim. a. a.O. VI, 3, 4). ״In manchen Fällen ist der fahrlässige Totschlag nahe dem Zufall, d. h., wenn der Tod infolge eines ganz aussergewöhnlichen Zusammentreffens eingetreten ist. In diesem Fall ist der Täter frei von der Verbannung. In manchen Fällen ist der fahrlässige Totschlag nahe dem Vorsatz, nämlich bei grober Fahrlässigkeit oder bei Unterlassung der dringend gebotenen Sorgfalt. In dies8m Fall wird er nicht in die Verbannung geschickt, weil seine Sünde zu schwer ist, als dass die Verbannung sie sühnen könnte.״ B. 1. Bisher war nur die Rede von der Notwehr zur Ab- Wendung einer Lebensgefahr. In Folgendem soll nun gezeigt werden, dass das jüdische Recht noch in einigen andern Fällen ein Notwehrrecht gewährt. Diese werden in der Mischna Sanhedrin 73 a .aufgeführt. Es handelt sich — entsprechend dem Bibelvers Deuteronomium XXII, 27 — um denjenigen, der einem verlobten 2) Mädchen nachstellt, um es zu vergewaltigen, um eine 2) Das unverlobte Mädchen geniesst den besondern Schutz, den die angeführte Mischna gegen den Verletzer der Gesehlechtsehre gibt, nicht, weil ihrer Ehrenkränkung auf andere Weise Genugtuung geschieht, nämlich durch Zahlung einer Busse an den Vater und der Ehelichung der Vergewaltigten, die ja in einem Gemeinwesen, das die Polygamie als rechtlich anerkannte Eheform hatte, in allen Fällen möglich war. — Die Verlobung ist nach biblisch-talmudischen Sprach«