Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 9 (1922)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1922)
- Date
- 1922-07-01
- Page
- Seite 284 (sequence 44)
- Language
- German
- Belongs to
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284 Das jüdische Notrecht Es wird dort nämlich ausgeführt, dass auch gegen einen Minderjährigen, obwohl wir bei ihm von Verschulden im juristischen Sinne nicht reden können, ein Notwehrrecht gegeben ist. Eine andere Regelung würde auch den praktischen Erfordernissen keineswegs genügen; denn man würde sonst z. B. dem Angriff eines Wahnsinnigen schutzlos preisgegeben sein. 10. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich die Regelung des Falles der Notwehr bei Provokation, der im jüd. Recht meines Wissens keine nähere Behandlung gefunden hat. Setzen wir also den Fall, dass A den B durch dauerndes Provozieren zum Angriff reizt. Ebenso wie im geltenden Recht, muss dann auch im jüd. Recht A gegen B ein Notwehrrecht haben; denn man muss hier zwei Handlungen unterscheiden, die Provozierung zum Angriff und den Angriff selbst. Letzterer ist widerrechtlich und deshalb muss unbedingt ein Notwehrrecht gegen ihn zugelassen werden. Freilich ist die Handlungsweise des A jedenfalls zu verurteilen, und wenn sie auch vom vergeltenden Arm des irdischens Richters nicht erfasst werden kann, so wird doch das jüd. Rechtsbewusstsein sich mit der Gewissheit, dass dereinst die Vergeltung kommt, trösten. Ebenso schwierig ist die Entscheidung dieses Falles, wenn B eine für seine Handlungen nicht verantwortliche Person, z. B. ein Wahnsinniger ist. Nachdem, was wir früher über das Verschulden beim Notwehrrecht gesagt haben, ist es klar, dass auch in diesem Fall ein Notwehrrecht gegeben ist. Was wir aber vorhin über die Verwerflichkeit der Handlungsweise des A gesagt haben, trifft in diesem Falle in erhöhtem Masse zu; denn sie verstösst gegen das Verbot der Thora (Leviticus XIX, 14) ,du sollst einem Blinden keinen Fallstrick legen“. Wer einen seiner Sinne nicht mächtigen zu einem Verhalten verleitet,?.das ihn ins Verderben bringt, lässt ihn aber gleich einem Blinden seinem Untergange zusteuern. Auch die Frage der Putativnotwehr müssen wir aus dem uns bisher bekannten Material zu lösen versuchen. Wie für jede nicht vorsätzliche Tötung kann die Todesstrafe niemals die Vergeltung für^ Tötung in vermeintlicher