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Jeschurun · 1922-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1922) · p. Seite 283

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1922)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1922)
Date
1922-07-01
Page
Seite 283 (sequence 43)
Language
German
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28a Das jüdische Notrecht in der Eolle des ״Augreifers“, und es müsste also ein Notwehrrecht gegeben sein, um die Mutter zu retten. Dieses Notwehrrecht wird aber versagt mit der Begründung, dass der Angriff des Kindes ja nicht widerrechtlich sei, sondern dass man es hier mit einem ״natürlichen Vorgang“ zu tun habe. (Vgl. Maim. Hil. Rozeaeh I, 9 und Choschan Hamischpat 425,2). Daraus ist aber zu ersehen, dass es ein Notwehrrecht nur gegen einen rechtswidrigen Angriff gibt. Hieraus ergibt sich aber ebenso, dass z. B♦ Notwehr gegen Notwehr nicht gestattet ist, weil ja die Notwehr kein rechtswidriger Angriff ist. Ebensoweuig darf natürlich dem Beamten oder irgendwelchen andern Personen, die zu ihrem Angriff berechtigt sind, Notwehr entgegengesetzt werden. 8. Dem jüd. Recht ist nur ein Notwehrrecht zur Abwehr gegenwärtiger Gefahr bekannt. Eine?scharfe Um- Schreibung dieses Erfordernisses ist freilich nicht möglich. Wohl wird an vielen Stellen ausgeführt, dass nach begangen er Tat man kein Notwehrrecht mehr üben darf; denn dieses ist nur bestimmt und zugelassen zur Abwehr von Gefahr. Bestrafung der Untat ist Sache des Gerichts. — Sonst wird aber nur bestimmt, dass man den Angriff nicht abzuwarten braucht, sondern ihm zuvorkommen darf. Daher würden wir die Notwehr zulassen und von gegenwärtiger Gefahr sprechen, wenn z. B. zwei Leute sich bereden einen andern morgen umzubringen und dieser heute wohl in der Lage ist, im Verein mit andern sich zu verteidigen, dagegen morgen den Angriff allein ausgesetzt wäre. Im übrigen spottet der Begriff ״gegenwärtige Gefahr“ jeder näheren Bestimmung und ist vielleicht nur in der Hinsicht von Bedeutung, dass keine Lynchjustiz geübt werden darf (vgl. Maim. a. a. O. I, 5). Obwohl leicht zu erkennen ist, dass dies aus dem Notwehrrecht herausführt. — Alle übrigen Fälle dürften schon durch die Bestimmung, dass die Abwehr das Mass des ״Erforderlichen“ nicht überschreiten darf, hinreichend geregelt sein. — 9. Das Notwehrrecht ist gegeben gegen verschuldeten und unverschuldeten Angriff. Auch hierfür können wir aus oben zitierter Gemarah einen Beweis bringen (vgl. Maim. a. a. 0.1,6).

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