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Jeschurun · 1922-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1922) · p. Seite 282

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1922)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1922)
Date
1922-07-01
Page
Seite 282 (sequence 42)
Language
German
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282 * 1 Das jüdische Notrecht Weise za Hilfe kommen kann. Von diesem Fall wird weiter unten die Rede sein. — Maimonides (a. a. 0. Hfl. Rozeach I 13) stellt daher in Uebereinstimmung mit dem bisher Angeführten fest, dass derjenige, der sein Notwehrrecht überschreitet, und seinen Angreifer tötet, obwohl er ihn auch wohl sonst unschädlich machen könnte, sieh todesschuldig gemacht. Er fügt aber selbst hinzu, dass jedoch die Todesstrafe an ihm nicht vollzogen werden kann. Der Grund hierfür, den wir wohl auch nach dem Gesagten selbst finden würden, wird von R. Jakob ben Ascher in ״Tur Choschen Hamiscbpat״ angegeben. Er ergibt sich einfach daraus, dass ja die formalen Vorbedingungen (z. B. rechtsgültige Verwarnung) die erst dazu berechtigen, ein Todesurteil zu vollziehen, nicht vorliegen und weil ausserdem, wie R. Josef Karo in ״Kesef Mischnah״ zur Stelle bemerkt, wenn feststeht, dass er sich in Notwehr befand, die Vermutung für ihn spricht, dsss seine Absicht nicht darauf hinausging, seinen Angreifer böswillig zu töten, sondern nur auf berechtigte Notwehr. Wir kommen also zu dem Ergebnis, dass Ueberschreitung der Notwehrbefugnis (Notwehrexcess) mag sie entschuldbar oder unentschuldbar sein, vor dem irdischen Richter straflos bleibt. 7. Das Notwehrrecht wird nur gegeben gegen einen widerrechtlichen Angriff. Auch in der Notwehrdefinition des B. G. B. und St. G. B. ist ausdrücklich bestimmt, dass Notwehr nur die Verteidigung gegen einen ״rechtswidrigen“ Angriff ist. Eine scharfe Definition des Notwehrbegriffs findet sich nun im jüd. Recht nicht, und es ist auch nicht ausdrücklich gesagt, dass nur gegen den rechtswidrigen Angriff ein Notwehrrecht gegeben ist; jedoch ist dies klar zu ersehen aus dem interessanten Fall, den uns die Gemara Sanhedrin 72 a anführt. R. Chisda berichtet dort, dass man das Kind, das das Leben der gebärenden Mutter gefährdet, nicht töten darf. Zwar darf man das Kind im Mutterleibe töten, wenn es das Leben der Mutter gefährdet. Wenn es aber mit dem Kopfe oder dem grössten Teil seines Körpers hervorgetreten ist und dadurch ein selbständiges Lebewesen geworden ist, darf man ihm kein Leid mehr antun. Nun befindet sich aber das Kind

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