Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 9 (1922)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1922)
- Date
- 1922-07-01
- Page
- Seite 281 (sequence 41)
- Language
- German
- Belongs to
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Das jüdische Notrecht * 281 Leben eines andern bedroht, Notwehr üben darf, obwohl dieses nicht fähig ist, rechtsgültig verwarnt zu werden, weil es den Sinn der Verwarnung garnicht versteht. Von einem andern Er־ klarer wird ein Unterschied gemacht, ob der Angreifer ein Gesetzeskundiger oder ein Ungelehrter ist. Bei letzterem fordert er einen Hinweis auf die Strafbarkeit des Tuns, bevor man gegen ihn ein Notwehrrecht hat. Eine vollwertige Verwarnung, das will sagen, eine Verwarnung, auf die der Gewarnte sein ״und dennoch“ erwidern muss, hält er auch bei diesem nicht für erforderlich. Nach R. Josua Walk Hakohen in seinem Kommentar Meirath Enajim in Schulchan Aruch (Choschan Hamischpat) 425 ist die Verwarnung des Angreifers nur im Sinne eines Hinweises auf die Strafbarkeit des Unterfangens gemeint und als eine ״Sollvorschrift“ bestimmt. Man soll den Angreifer nicht im Unklaren lassen über das Verhängnisvolle seiner Handlungsweise. Man soll durch einen letzten Appell an seine Vernunft versuchen, ihm noch die Augen zu öffnen. Doch kann in Ausnahmefallen, in Fällen dringender Not, oder offensichtlicher Vergeblichkeit jedes Zuredens von diesem letzten Sühneversuch Abstand genommen werden. — Bei der Betrachtung der auf diese Frage bezüglichen Stellen erkennt man, wie ungern sich die Gelehrten zu diesem Kompromiss entschlossen haben (siehe hierzu noch das Werk Aruch Haschulchan des R. J. M. Epstein ״Choschen Hamischpat“ Petrikow 1906 425. 5). 6. Eine ganz entschiedene Einschränkung erfährt das Notwehrrecht durch die Bestimmung, dass die Abwehr das Mass des Erforderlichen nicht überschreiten darf. In klarer Form wird dieser Grundsatz von R. Jonathan ben Schoul vertreten. Dieser führt nämlich aus (Sanhedrin 74 a) ״wer in Notwehr seinen Angreifer tötet, obwohl er ihn durch eine Verletzung oder durch Beraubung eines seiner Glieder hätte unschädlich machen können, lädt Blutschuld auf sich“. In derselben Gemara finden wir auch schon vorher (73 b) ausgeführt, dass man denjenigen, der einem verlobten Mädchen nachstellt, um es zu vergewaltigen, nur dann töten darf, wenn man dem Mädchen auf keine andere