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Jeschurun · 1922-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1922) · p. Seite 280

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1922)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1922)
Date
1922-07-01
Page
Seite 280 (sequence 40)
Language
German
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280 Das jüdische Notrecht als eine, wenn auch anormale, so doch völlig gesetzmässige Rechtsausübung betrachtet, so 1wird dies noch deutlicher bei Betrachtung der Frage, ob derjenige gegen den man Notwehr übt, erst ״ verwarnt״ werden muss. — Wie schon im § 2 ausgefuhrt, kann im jüdischen Recht im allgemeinen nur der zum Tode verurteilt werden, der vorher rechtmässig verwarnt worden ist (siehe zu Ausnahmefällen die im § 2 angeführten Stellen des Maimonides). Man versteht darunter, dass man dem Uebeltäter die Strafbarkeit seines Vorhabens mit der Kennzeichnung der etwaigen Folgen seiner Tat vorhält und dieser darauf erwidert: ״Ich weiss dies alles und stehe dennoch nicht von meinem Vorhaben ab.* Nur derjenige kann also zum Tode verurteilt werden, der die Tat mit voller Ueberlegung, im Bewusstsein der Strafbarkeit seines Tuns und der etwaigen Folgen seiner Handlungsweise begeht. — Nun wird in der Gemara die Frage aufgeworfen, ob derjenige, der Notwehr übt, den Angreifer in eben dieser Weise verwarnen, ihn also auf die Strafbarkeit seiner Handlungsweise hinweisen muss und erst dann zur Notwehr übergehen darf, wenn der Angreifer erklärt, von seinem Vorhaben nicht ablassen zu wollen. Die Meinungen hierüber gehen auseinander (siehe Traktat Sanhedrin a. a. 0.). Denn, wenn die Gelehrten auch erkannten, dass man in der Mehrzahl der Fälle ein Notwehrrecht illusorisch macht, wenn man eine Verwarnung als Voraussetzung für seine Anwendbarkeit fordert, so mochten sie sich doch nur ungern entschliessen, auf diese Bedingung zu verzichten, denn andrerseits erkannten sie wohl die Gefahr, die in der schrankenlosen Gewährung eines Notwehrrechts liegt. — In dem Fall der oben angeführten Mischna darf nach der Meinung aller Erklärer das Notwehrrecht ohne vorherige Verwarnung geübt werden, weil *der Einbruch seine Verwarnung ist*, das will sagen, wer sich in Gefahr begibt, muss damit rechnen, darin umzukommen. In den übrigen Fällen aber bestehen zahlreiche Meinungsverschiedenheiten. Rab Huno z. B. ist der Ansicht, dass der Angreifer niemals verwarnt zu werden braucht, wenn man ein Notwehrrecht gegen ihn hat. Zum Beweis für diese Ansicht führt er an, dass man gegen ein Kind, das das

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