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Jeschurun · 1922-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1922) · p. Seite 279

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1922)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1922)
Date
1922-07-01
Page
Seite 279 (sequence 39)
Language
German
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Das jüdische Notrecht 270 Leben nicht gefährden will, vgl. Glossen des Rabed zur angeführten Stelle des Maimonides: ״Ich möchte es nicht unterlassen, die mir richtig scheinende Ansicht niederzuschreiben. Es ist allerdings zutreffend, dass unsere Weisen den Bibelvers: ״Wenn die Sonne ihm geschienen hat״ als ein Gleichnis auffassen, nämlich: ״Wenn es sonnenklar ist, dass der Einbrecher nicht in Mordabsicht kommt usw.״ Trotzdem bleibt aber auch der einfache Wortlaut bemerkenswert. Am Tage darf man ihn nicht töten, denn ein Dieb kommt am Tage nur, wenn er etwas entwenden und dann fliehen kann. Er wird sich dann aber nicht aufhalten, um einen grossen Diebstahl auszuführen und mit dem Eigentümer kämpfen, um ihn zu erschlagen. — Anders ist dies bei einem Dieb, der nachts einbricht; denn dieser weiss, dass der Hausherr im Hause ist und rechnet also damit zu töten oder getötet zu werden. Dagegen rechnet ein Dieb am Tage damit, dass der Eigentümer nicht im Hause ist und beabsichtigt lediglich zu stehlen.״ 4. Es ist ein Grundsatz des jüdischen Rechts, dass eine Hinrichtung am Sonnabend nicht stattfinden darf. Daher konnte wohl die Frage aufgeworfen werden, ob die Notwehr auch am Sonnabend ausgeübt werden darf. Wie zu erwarten, wird dies aber von der Gemara im bejahenden Sinne beantwortet (Sanhe.drin a. a. 0. Maim. a. a. 0. IX. 7). Ebenso wird entschieden, dass, obwohl für den Normalfall die Todesarten gesetzlich bestimmt sind, der zur Notwehr berechtigte jede Todesart wählen darf, sodass er also in seiner Notwehr unbehindert ist, sich auf jede denkbare Weise zu verteidigen. Ausserdem mag noch erwähnt werden, dass jeder dem Gefährdeten zur Hilfe kommen darf. Ueber diese Nothilfe, die im jüdischen Recht sogar gesetztiche Pflicht ist, wird später noch in einem besondern Paragraphen die Rede sein. 5. Wenn auch aus dem vorhin Gesagten ersichtlich ist, dass das jüdische Recht die Ausübung des Notwehrrechts

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