Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 9 (1922)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1922)
- Date
- 1922-07-01
- Page
- Seite 278 (sequence 38)
- Language
- German
- Belongs to
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278 Das jüdische Notrecht unverschlossene Dach eines andern begibt. Er hat vielleicht nur eine günstige Gelegenheit •wahrgenommen, vielleicht nur einer verlockenden Regung keinen genügenden Widerstand geleistet. Gegen ihn ein Notwehrrecht zuzugestehen, mit der einen Einschränkung, die wir zu 1 gemacht haben, wenn sicherlich anzunehmen ist, dass der Angreifer dem Eigentümer nicht ans Leben will, scheint zu weitgehend; denn hier ist der normale Fall der, dass der Angreifer nicht die Absicht hat, sich ihm entgegenstellenden Widerstand um jeden Preis zu brechen. Es erscheint daher angemessen, dass in diesem Fall erst eine Verwamung erfolgt, bevor man hier ein Notwehrrecht gewährt. (Ueber das Wesen dieser ״Verwarnung* wird später noch zu reden sein). 3. Maimonides (a. a. O. IX, 8) stellt fest, dass es keinerlei Unterschied macht, ob man sich den in der Mischna angeführten Vorfall bei Tage oder bei Nacht abspielen lässt. In beiden Fällen gewährt er dem Eigentümer ein Notwehrrecht in oben (zu 1) gekennzeichneter Weise. Hiergegen opponiert Maimonides’ bedeutenster Gegner R. Abraham Ben David, Rabed gen. (siehe Glossen des Rabed zur angeführten Stelle des Maimonides). Dieser gibt dem Eigentümer tagsüber kein Notwehrrecht, weil seiner Meinung nach bei Tage für diesen keine Lebensgefahr besteht; denn in der Mehrzahl der Fälle wird derjenige, der am hellichten Tage einbricht, es nicht aufs äusserste ankommen lassen. Die Kontroverse entsteht durch die verschiedene Auslegung des zu A. 1 angeführten Bibelverses. Dort finden sich nämlich die Worte: ״Wenn aber die Sonne aufgegangen ist über ihm* (seil, dem Eigentümer) . . . dann gibt man ihm kein Notwehrrecht. Daraus will nun Rabed ersehen, dass der Eigentümer beim ״Scheinen der Sonne“ kein Notwehrrecht hat. Von den meisten Erklärem wird aber darauf hingewiesen, dass bei dieser Interpretation des Verses das Wörtchen ״ihm“ unverständlich wäre; denn die Sonne scheint doch nicht nur dem Angegriffenen. Sie legen deshalb diese Worte so aus, dass der Eigentümer kein Notrecht hat, wenn ihm die Sonne aufgegangen ist, das will sagen, wenn es ihm ״sonnenklar“ ist, dass der Einbrecher sein