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Jeschurun · 1922-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1922) · p. Seite 277

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1922)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1922)
Date
1922-07-01
Page
Seite 277 (sequence 37)
Language
German
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Das jüdische Notrecht 277 er noch im fremden Besitztum sich befindet. Selbstverständlich ist es verboten, ihn zu töten, wenn er schon vor den Schranken des Gerichts steht. Auch denjenigen, der in ein Landhaus, in einen Garten oder in eine Hürde einbricht, darf man nicht töten; denn die Vermutung spricht * dafür, dass er nur um Geldesgewinn gekommen ist, weil an diesen Stellen meistens die Besitzer nicht angetroffen werden. Mit klaren Worten gibt Maimonides hier also seiner Meinung Ausdruck, dass das Notwehrrecht in der besprochenen Form nur zulässig ist, zur Errettung aus Lebensgefahr und daher nicht angewandt werden darf, wenn, wie in dem Fall, dass der Dieb mit dem Raube sich entfernt hat, oder dass er entdeckt die Flucht ergreift, Leute ihn an seinem Vorhaben hindern — oder Zeugen, die später gegen ihn Zeugnis ablegen könnten, vermutet wird, dass der Dieb nur um Geldesgewinn gekommen ist. Aus dem gleichen Grunde ist Notwehr auch versagt, wenn der Einbruch an einer Stelle erfolgt, wo Widerstand zu finden der Einbrecher nicht anzunehmen brauchte. , 2. Es erscheint fraglich, warum der Schriftvers das Beispiel vom ״verschlossenen Raum״ gewählt hat. Eine Ansicht geht dahin, dass diese Ausdrucksweise nur darum gebraucht ist, weil dies der Fall sei, der am häufigsten vorkomme. Es wäre aber im übrigen kein Unterschied, ob der Angreifer sich in einen verschlossenen Raum mittels Einbruchs begibt, ob er ein Dach mit Hilfe einer Leiter besteigt, oder einen offenen, d. h. unverschlossenen Hofraum betritt. Immer wäre dem Eigentümer ein Nofcwehrrecht gegen ihn gegeben. — Die andere Ansicht (vgl. Sanhedrin 73 b), meint, dass darum das Beispiel vom ״verschlossenen Raum״ gewählt sei, weil in diesem Fall eine Verwarnung des Einbrechers für überflüssig erachtet wird; denn der Einbrecher, der ernsthaften Widerstand überwinden muss, sich auch dazu entschliesst ihn zu überwinden, rechnet mit allen Eventualitäten und nimmt alle nachteiligen Begleitumstände, und sei es auch die Tötung desjenigen, der sich ihm widersetzt, mit in den Kauf. Anders der, der sich in den offenen Hof, auf das

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