Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 9 (1922)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1922)
- Date
- 1922-07-01
- Page
- Seite 276 (sequence 36)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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276 Das jüdische Notrecht Gewalt anwenden wird. Des weiteren wird dann ausgeführt, dass Mer kein Widerspruch vorliegt, sondern dass die zuerst angeführte Boraithah davon spricht, dass der Vater heim Sohne einbricht, die zweite Lesart dagegen den Fall im Auge hat, dass der Sohn oder irgend ein anderer beim Vater einzubrechen versucht. Ein Amora berichtet dann noch, dass er, wenn sein Freund bei ihm einbrechen würde, kein Notwehrrecht habe, weil dieser sicherlich nicht sein Leben bedrohen würde. Wir stellen also fest, dass jedermann, wennn er sich in der Lage eines der in der Mischna erwähnten Bedrohten befindet, ein Notwehrrecht hat. Wenn es aber unwahrscheinlich ist, dass der Angreifer sein Leben bedroht, sei es, weil ausserordentlich nahe Blutverwandtschaft (Vater gegen Sohn) sei es, weil besonders innige freundschaftliche Beziehungen diesen Fall unmöglich erscheinen lassen, wird das Notwehrrecht ihm versagt. Es sei denn, dass es ״sonnenklar“ ist, dass der Angreifer ihm ans Leben will. So sagt auch Maimonides Mischhe Tora Hil. Geneba IX, 10,11,12. ״Wenn dem Eigentümer klar ersichtlich ist, dass der Dieb nicht kommt, um ihn (evtl.) zu töten, sondern nur um zu stehlen, ist es ihm (seil, dem Hauseigentümer) verv boten, ihn zu töten. Tut er es dennoch, lädt er Blutschuld auf sich; denn so heisst es ״wenn die Sonne über ihn aufgegangen ist“ d. h. wenn es dir sonnenklar ist, dass er dir nichts anhaben wird, darfst du ihn töten. Darum ist es verboten, den Vater zu töten, der beim Sohne einbricht; denn sicherlich würde dieser ihn nicht umbringen. Wohl ist aber dem Vater Notwehr gestattet, wenn er seinen Sohn beim Einbruch betrifft. Ebenso ist die Vorschrift, wenn der Dieb nach vollendetem Diebstahl sich entfernt hat, oder wenn er beim Diebstahl betroffen vor Vollendung seiner Tat, sich zu entfernen sucht; denn durch sein Verhalten zeigt er ja, dass er kein ״Verfolger“ ist und deswegen lädt derjenige, der sich an ihm vergreift, Blutschuld auf sich. Auch der Fall fällt unter die gleiche Vorschrift, wenn den Dieb ״Menschen oder Zeugen“ stellen, obwohl