Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 9 (1922)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1922)
- Date
- 1922-07-01
- Page
- Seite 275 (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
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Das jüdische Notrecht 276 Notwehrrecht gegeben ist zur Errettung aus Lebensgefahr. Der Gedankengang ist folgender: Wenn jemand in den verschlossenen Kaum eines andern einbricht, sei es auch nur, um ihn an seinem Vermögen zu schädigen, rechnet er damit, dass der Eigentümer sich ihm widersetzen wird, um die Ausführung seines (seil, des Einbrechers) Vorhabens zu verhindern. Weil er damit rechnet und dennoch den Einbruch verübt, ist er also entschlossen, den Widerstand des Eigentümers zu überwinden, sei es auch nötigenfalls mit Gewalt. Dieser braucht aber den Angriff nicht abzuwarten, sondern darf ihm zuvorkommen. Dass die Mischna in diesem Sinn aufgefasst werden muss, also nur von Notwehr gegen Lebensbedrohung spricht, ist die völlig unbestrittene Ansicht aller Erklärer, (besonders ausführlich Raschi a. a. 0.) ״Die Lebenserfahrung lehrt, dass niemand widerstandslos sein Eigentum preisgibt, sodass er etwa schweigend zusehen würde, wie ein anderer es nimmt. Folglich weiss der Dieb, dass der Hauseigentümer zur Kettung sich ihm widersetzen wird. Dennoch sagt er sich: wenn ich zu ihm — seil, dem Eigentümer — gehe, wird er sich mir widersetzen, und wenn er dies tut, werde ich ihn töten. Deswegen sagt die Tora: seinetwegen — seil, des Diebes — ist keine Blutschuld. Und sie lehrt hiermit: wenn jemand dich töten will, darfst du ihn zuvorkommen und ihn töten.״ Im weiteren Verlauf der Diskussion über die angeführte Mischna wird eine Boraithah angeführt, in der bestimmt wird, dass der Bedrohte dieses Notwehrrecht nicht in allen Fällen hat, sondern nur, wenn es ״sonnenklar“ ist, dass der Einbrecher sein Leben bedroht. In allen Zweifelsfallen dagegen nicht. Es würde also dann der Zustand statuiert, dass der Bedrohte, bevor man ihm ein Notwehrrecht zugesteht, gezwungen wäre, nach bestem Wissen und Gewissen zu prüfen, ob eine Lebensgefahr für ihn besteht. Eine Untersuchung, zu der in der Mehrzahl der Fälle ihm Müsse und klare Vernunft fehlen werden. — Daher ist uns auch eine andere Boraithah verständlicher, die dem Eigentümer das Notwehrrecht nur in dem Fall versagt, wenn er sicherlich weiss, dass der Einbrecher ihm gegenüber keine