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Jeschurun · 1922-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1922) · p. Seite 274

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1922)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1922)
Date
1922-07-01
Page
Seite 274 (sequence 34)
Language
German
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274 Das jüdische Notrecht in der Regelung des Notrechts im jüdischen und im modernen Recht sich manche Parallelen zeigen, doch um so grössere Unterschiede bestehen, Unterschiede, die uns befähigen, Schlüsse zu ziehen auf das Wesen des jüdischen Rechts überhaupt. . § 2. Das jüdische Notwehrre־cht. A. 1. In der Mischna im Traktat Sanhedrin 73 a wird ausgeführt, dass derjenige, der einem andern nachstellt (d. h. ihm ans Leben geht) sein Leben verwirkte hat, das will sagen, dass der Verfolgte und jeder Dritte das Recht haben, ihn zu töten. Wenn wir auch schon dieser Stelle entnehmen können, dass es ein Notwehrrecht im jüd. Recht gibt, um sich aus Lebensgefahr zu erretten, so sind doch die Begriffe Verfolger, Verfolgter, Not, usw. zu unklar, um hieraus schon Schlüsse zu ziehen auf das Wesen und die Praktibilität dieses Notwehrrechts. Weiter kommen wir bei Betrachtung des Falles, der in einer Mischna im selben Traktat 72 b dargestellt wird. Diese Mischna bezieht sich auf Exodus XXII, 1 und 2. Es heisst dort: ״Wenn beim Einbruch der Dieb betroffen und geschlagen wird, sodass er stirbt, ist seinetwegen keine Blutschuld. Wenn aber die Sonne aufgegangen ist über ihm, so ist seinetwegen Blutschuld“. Hier ist also die Rede von einem Einbruch. Jemand begibt sich in den verschlossenen Raum eines andern, um dort zu stehlen. Es folgt die Entscheidung, dass ihn (seil, den Einbrecher) der Hauseigentümer töten darf. — Man könnte hieraus folgern, dass das jüd. Recht ein Notwehrrecht in solchem Umfange gewährt, wie es die modernen Rechte z. B. das deutsche Recht, in praxi längst nicht mehr haben. Es gewinnt den Anschein, als ob das jüdische Recht ein unbegrenztes Notwehrrecht auch gegen blosse Vermögensgefährdung gibt1). Dem ist jedoch nicht so. In der Gemara zu obenangeführter Mischna wird ausdrücklich festgestellt, dass auch hier nur ein ג) Dass dies de lege lata im deutschen Recht in bedenklich weitgehenden Masse der Fall ist, veranschaulicht das Beispiel von dem Lahmen und dem Apfeldieb, das Liszt anführt.

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