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Jeschurun · 1922-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1922) · p. Seite 273

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1922)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1922)
Date
1922-07-01
Page
Seite 273 (sequence 33)
Language
German
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Das jüdische Notrecht 273 Familienälteste Lehrer, Sprecher und Vollzieher des Rechts. Von dem Zeitpunkt aber, als der einzelne erkannte, dass auch der Mächtigste schwach ist in der Isolierung und diese Erkenntnis ihn dazu gebracht haben mag, durch die Verbindung mit andern seine Macht zu erhöhen, musste er einen Teil seiner Befugnisse der überindividuelien Gemeinschaft übertragen, musste er seine Selbstherrlichkeit einschränken zum Besten der sich nun bildenden Volksgemeinschaft — und in immer mehr fortschreitendem Masse entäussert sich auch die Volksgemeinschaft wichtiger Rechte zum Besten der Völkergemeinschaft. — Das Faustrecht der Einzelnen gehört der Vergangenheit an, und in absehbarer Zeit wird auch das Faustrecht der Nationen sein Ende erlebt haben; denn der Grundsatz des Faustrechts heisst: ״Macht ist Recht״. Unsere Sehnsucht dagegen und das innerste Streben unserer zerrütteten Zeit ist das inbrünstige Verlangen nach Gerechtigkeit. Wer aber selbst Partei ist, kann sich nicht selbst Recht sprechen. Es Messe Uebermenschliches verlangen, forderte man, sein Rechtsspruch sei gerecht. Um der Gerechtigkeit auf Erden zum Siege zu verhelfen, muss der Einzelne, muss die Volksgemeinschaft darauf verzichten, selbst ihren Rechtsstreit zu führen. Der Einzelne und der Staat müssen die übergeordnete Gemeinschaft mit ihrem Recht betrauen, um von dieser ihr Recht wieder zu erhalten. — Nun kann es aber Situationen geben, in denen dieses Verfahren nicht dazu führt, der Gerechtigkeit zum Siege zu verhelfen, sondern Recht zu Unrecht werden lässt. Für diese Zeit der Not muss man den Einzelnen, das Volk, die sich ihres Rechtes, sich selbst Recht zu sprechen, entäussert haben, wieder in den Vollbesitz ihrer Befugnisse zurückversetzen, weil nur sie allein der Gerechtigkeit zum Siege verhelfen können. — Aber dieses Recht ist nur für die Zeiten der Not, ist nur ein Notrecht, das als anormaler, als Ausnahmefall, unerlässlich ist, als Regel aber ein Zurückfallen der Menschheit in die barbarischen Verhältnisse der Vorzeit bedeutet. In Folgendem wird von allen Formen des jüdischen Notrechts: der Notwehr, dem Notstand, der Selbsthilfe und der Nothilfe die Rede sein. Wir werden erkennen, dass, wenn auch 3

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