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Jeschurun · 1921-11-01 · Heft 11-12 (November 1921) · p. Seite 508

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
8 (1921)
Issue
Heft 11-12 (November 1921)
Date
1921-11-01
Page
Seite 508 (sequence 90)
Language
German
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508 Neue babylonisch-assyrische Pechtsdenkroaler usw. Satzung alten Rechts. Es ist da durchaus am Platze, dass die Thora diesen Charakter der Rechtsnorm Exod. 21. 22 dadurch hervorhebt, dass sie die weiteren Bestimmungen hieran anknüpft.) Für die Würdigung des Kulturlebens einer Nation ist naturgemäss die Ehe von besonderer Bedeutung. Während da in Israel der Ehebruch längst öffentlich-rechtliches Delikt ist, die Bibel insbesondere nichts davon weiss, dass die Bestrafung der überführten Ehebrecherin etwa von der Zustimmung des Mannes abhänge, ist das Ehestrafrecht des Rechtsbuches (ähnlich dem Hammurapis) ein rein privates, die flöhe der Strafe und deren Erlass ist ganz in das Belieben des Mannes gestellt (Rechtsbuch §§ 14, 15, 22—24־, vgl. a. §§ 3, 4; Hamm. § 129). Das Rechtsbuch stellt die eheherrliche Strafgewalt expressis ־verbis dabin fest, dass es ausser den im Recbtsbuch namentlich aufgeführten Strafen dem Manne zusteht, die Gattin zu prügeln, zu raufen, ihr die Ohren zu verletzen und zu durchbohren“ (58). Eine gesetzliche Schranke besteht nach der Richtung, dass der Ehebrecher keine schärfere Strafe erleiden darf aLs die Ehebrecherin. Wer eine noch nicht verlobte Jungfrau vergewaltigt-, ist nach biblischen Recht neben einer empfindlichen Geldstrafe gehalten, das Mädchen heimzufiihren, ohne dass ihm das Recht zusteht, sie später zu verstossen (Deut. 22, 29}. Den gleichen Rechtssatz• kennt auch das Rechtsbuch (§ 54, in diesem Paragraphen hat der Redaktor offenbar zwei Quellen kompiliert), hat aber noch ferner in typisch ausgeklügelter Verfolgung des Talionsgedankens die Bestimmung, ״der Vater der Jungfrau darf die Gattin dessen, der der Jungfrau beigewohnt hat, nehmen, zum Schwängern darf er sie hingeben, ihrem Gallen braucht er sie nicht zurüokzugeben״. Schon diese wenigen Gegenüberstellungen vermögen darzutun : Es wird schwer halten, einen schärferen Kontrast zu finden als zwischen dem barbarisch-rohen Strafrecht Assyriens und dem von dem zeitlosen Ideen der Humanität und Ethik getragenen Rechte der Bibel. Gegen Ueberraschungen, wie wir sie seinerzeit beim Erscheinen des Kodex Hammurapi erhalten (und wie sie neuerdings Friedrich Delitzsch in seiner »grossen

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